Urteile
Urteile von deutschen Gerichten
Das Sentinel-Haus Institut sammelt Gerichtsurteile, in denen die Innenraumluftqualität rechtsrelevant wurde. Gerne nehmen wir weitere Anregungen in unsere Datenbank auf.
Hier einige Beispiele ( zum Aufklappen bitte auf die Überschrift oder das PLUS-Zeichen links klicken ) :
DIN-Vorschrift bei der Fertigstellung des Baus entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall rügten Käufer von Eigentumswohnungen einen mangelhaften Schallschutz zur Nachbarwohnung. Der Bauträger berief sich darauf, daß die Wohnungswände und Decken der DIN 4109 aus dem Jahre 1984 entsprach.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese DIN-Vorschrift bei der Fertigstellung des Baus nicht mehr dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entsprach. In dem Urteil wird darauf hingewiesen, dass DIN-Vorschriften keine Rechtsnormen darstellen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die nicht immer dem neuesten Stand der Regeln der Technik entsprächen. Da ein Bauwerk jedoch zum Zweitpunkt der Fertigstellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen muß, kann der Erwerber im Einzelfall Anforderungen stellen, die über die Erfordernisse der DIN-Normen hinausgehen.
Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.
Quelle: Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 184/97)
Kommentar von SHI: Diese Rechtsprechung kann sich künftig für die Innenraumhygiene ergeben, wenn eine ausreichend große Zahl an Immobilien eine gute, bzw. eben bessere Innenraumqualität erreicht haben.
Schadensersatz und Nutzungsausfall für stinkende Parkettversiegelung
Lösungsmittel zur Parkettversiegelung stank monatelang
Wenn das neu versiegelte Parkett monatelang stinkt, kann der Werklohn zurückverlangt werden. Auch muss der Werkunternehmer evtl. Nutzungsausfall erstatten, wenn die Räumlichkeiten nicht nutzbar waren. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Wer Parkett abschleifen und versiegeln lässt, weiß, dass es danach einige Zeit unangenehm riechen kann. Nach spätestens ein paar Wochen sollte der Gestank aber verflogen sein. Im vorliegenden Fall ließ eine Familie das Parkett im Schlaf-, Wohn- und Kaminzimmer von einer Spezialfirma neu versiegeln. Der Gestank wollte einfach nicht verschwinden. Auch nach zehn Monaten konnte ein Sachverständiger noch eine Geruchsbelästigung feststellen. Der "Duft" wurde von ihm als unangenehm und stechend beschrieben, so dass bei der Lackierung der Böden noch einmal nachgearbeitet werden musste.
Parkettversiegelung stinkt höchstens bis zu 3 Wochen
Das Gericht sprach der Familie gem. § 635 BGB a.F. insgesamt 6.635,82 DM Schadensersatz zu. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass bei üblicher Belüftung die unangenehmen Geruchsstoffe normalerweise etwa 2 bis 3 Wochen, längstens aber 2 bis 3 Monate nach der Parkettversiegelung nicht mehr wahrnehmbar seien. Das Gericht ging daher von einem Werkmangel aus.
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuversiegelung
Die Familie habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuversiegelung in Höhe von insgesamt 3.035,82 DM sowie auf eine Nutzungsentschädigung für das Schlaf- und Wohnzimmer. Hier ging das Gericht von 10,- DM je Quadratmeter aus. Für das knapp 20 Quadratmeter große Schlafzimmer, das vier Monat nicht nutzbar war, errechnete das Gericht eine Nutzungsentschädigung von 800,- DM (4 Monate x 20 Quadratmeter x 10,- DM). Die Nutzungsentschädigung für das Wohnzimmer betrug 2.800,- DM (7 Monate x 40 Quadratmeter x 10,- DM).
Quelle: Oberlandesgericht Köln; Urteil vom 17.12.2002 [Aktenzeichen: 3 U 66/02]
Formaldehyd im Fertighaus
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 22. Juli 1965 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte hat den Klägern im Jahre 1962 ein Fertighaus errichtet. Die Außen- und Innenwände verkleidete er mit belgischen Flachsspanplatten ("Eurolin"), die ihm der Importeur R. in Go./Westfalen lieferte.
Als die Kläger am 30. November 1962 das Haus bezogen, bemängelten sie sogleich einen unangenehmen Geruch. Der Beklagte beruhigte sie wiederholt mit der Erklärung, es handele sich um einen typischen Neubaugeruch, der bald verschwinden werde...
II.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dem Vertrag der Parteien vom 21. August 1962 einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache § 651 BGB. Der Beklagte schuldete nicht ein Fertighaus, sondern er hatte das Haus unter Verwendung vorgefertigter Teile nach den Plänen des Architekten Z. zu errichten und die Wände mit Spanplatten zu verkleiden. Die Eigenschaft dieser Platten, Formaldehydgas abzugeben, stellt einen Mangel des Werkes dar. Ihn hat der Beklagte zu vertreten, denn ausweislich seines Briefes an den Vertreter des Lieferanten der Spanplatten vom 1. Oktober 1962 hat er schon vor Fertigstellung des Hauses die von den Platten ausgehende Geruchsbeeinträchtigung gekannt (BU S. 10).
1.)
Die als Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des ihnen entstandenen unmittelbaren Schadens nach §§ 634, 635 BGB erforderliche Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels enthält das Schreiben der Kläger vom 29. August 1963. Daß die Kläger den Beklagten gehindert hätten, den Mangel zu beseitigen, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kläger im Verlauf der danach noch geführten Verhandlungen den Beklagten gehindert hätten, den Mangel zu beseitigen. Der Beklagte sei am 23. Oktober 1963 so mißhandelt worden, daß er aus dem Fenster habe springen müssen. Hierfür habe er im Schriftsatz vom 18. Juni 1964 durch das Zeugnis des Architekten Z. Beweis erboten.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Einmal kann die Revision nicht belegen, daß der Beklagte das Beweiserbieten aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 1964 im zweiten Rechtszug wiederholt hat. Zum anderen ergibt der Sachvortrag des Beklagten auch nicht, daß er die Absicht gehabt hätte, andere Platten einzusetzen, daß er aber durch die Kläger hieran gehindert worden sei. Im Schriftsatz vom 18. Juni 1964 (S. 3) hat er vielmehr vorgetragen, er habe die Nachbesserung von dem Nachweis abhängig gemacht, daß die Platten Gas abgäben. Den Schreinermeister B. brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, denn er war nur als Zeuge dafür benannt, daß die Kläger ihn nicht hätten die Fenster auswechseln lassen.
2.)
Das Berufungsgericht hält die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, wonach Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung zu erfolgen haben, hier nicht für anwendbar, weil sie nur für erkennbare Mängel gelte. Die Kläger hätten aber erst am 21. Juni 1963 erfahren, daß das Gas nicht nur vorübergehend den Platten entweiche und zudem giftig sei. Mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1963 hätten sie aber jedenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels diesen dem Beklagten angezeigt.
Darin liegt kein Rechtsfehler. Dem Beklagten war, wie sein Schreiben an den Lieferanten der Platten vom 1. Oktober 1962 zeigt, die Stärke des von den Platten ausgehenden Geruchs bekannt. Auf den starken Geruch haben auch die Kläger schon sogleich nach ihrem Einzug in das Haus hingewiesen. Wenn sie seiner Zusicherung, es handele sich um einen vorübergehenden Neubaugeruch, so lange Glauben geschenkt haben, bis sie die gesundheitsschädliche Natur des Gases erkannt hatten, kann der Beklagte ihnen nicht, wie die Revision meint, entgegenhalten, sie hätten seiner Erklärung nicht mehr vertrauen dürfen, sondern nochmals, und zwar viel früher, den starken Geruch beanstanden müssen. Bei dieser Sachlage kann auch von einem mitwirkenden Verschulden der Kläger an dem ihnen entstandenen Schaden keine Rede sein.
3.)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte den Klägern aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch für den weiteren Schaden (Mangelfolgeschaden, BGHZ 35, 130), weil er seine vertragliche Pflicht, sie vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren, durch den Einbau der Formaldehyd ausströmenden Platten schuldhaft verletzt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
4.)
Für den Klägern entstandene Gesundheitsschäden muß der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nach § 823 einstehen. Als Holzfachmann habe er bei der Besonderheit des stechend scharfen Geruchs erkennen müssen, daß es sich um Formaldehydabspaltungen handelte, die beim Einbau der Platten in das Wohnhaus die Gesundheit der Bewohner schädigen könnten.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine Begründung, warum der Beklagte als Holzfachmann die chemischen Kenntnisse haben mußte, um die Zusammensetzung der Platten erkennen zu können. Ausweislich seines Schreibens an den Lieferanten der Platten vom 1. Oktober 1962 wußte er, daß die Platten nach einigen Stunden in Räumen einen so starken Geruch ausstrahlten, daß man sich nicht mehr darin aufhalten konnte. Alsdann lag es für ihn nahe, mit gesundheitsschädlichen Wirkungen zu rechnen.
III.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Unangenehmer Geruch bei Schlafzimmermöbeln über längere Zeit – Käufer darf vom Kaufvertrag zurück treten
Käufer hat Anrecht auf geruchsneutrale Ware
Wenn Schlafzimmermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte die Klägerin beim Beklagten eine Einrichtung in Esche massiv für rund 6.200,- €. Doch auch Monate nach dem Kauf verströmten die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Die Klägerin monierte diesen Zustand. Der Verkäufer konnte aber keine Abhilfe schaffen. Als eine Raumluftanalyse eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen ergab, trat die Klägerin vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab ihrer Klage statt und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Kundin.
Mögliche Grenzwertüberschreitung unerheblich - Geruch an sich lässt Ware mangelhaft erscheinen
Auch noch 13 Monate nach der Anlieferung ging von der Schlafzimmereinrichtung ein störender Geruch aus. Die mit diesem Geruch verbundene nachvollziehbare Sorge der Käuferin, dass dadurch ihre Gesundheit gefährdet werde, verhindern nach Auffassung der Gerichte einen ungestörten Gebrauch der Schlafzimmereinrichtung. Unabhängig von der Frage, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gibt und dieser überschritten war, eignen sich die Möbel nicht für die gewöhnliche Verwendung, also das Schlafen in dem mit ihnen ausgestatteten Raum, und sind deshalb mangelhaft. Denn auch ohne besondere Vereinbarung kann ein Käufer solcher Möbel erwarten, dass sie geruchsneutral sind oder Geruchsentwicklungen, die wegen der Lackierung unvermeidbar sind, zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwinden.
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg; Beschluss vom 07.08.2009 [Aktenzeichen: 6 U 30/09]
Kein Verschulden des Mieters bei Schwarzstaubablagerungen (Fogging) infolge vertragsgemäßen Gebrauchs
Bei Schwarzstaubablagerungen in einer Mietwohnung ("Fogging") schuldet der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Beseitigung unabhängig davon, ob die Ursache des Mangels in ihrem eigenen oder im Gefahrenbereich der Mieter zu suchen ist. Selbst wenn der Mangel Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter ist, trifft diesen kein Verschulden gem. § 538 BGB.
Sachverhalt:
Bei der Klägerin, einer Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten, traten Anfang Dezember 2002 plötzlich Schwarzstaubablagerungen ("Fogging") zunächst in geringem Umfang in der Küche, dem Bad und den Zimmern der Wohnung auf, wobei die Ablagerungen auf bis Februar 2003 auf sämtliche Decken und Wände verbreiteten. Erfolglos hatte die Klägerin die Beklagten zunächst zur Beseitigung der Schwarzverfärbungen aufgefordert, weshalb sie eine Kostenvorschussklage für die Kosten der Beseitigung der Verfärbungen anhand des Angebots eines Fachbetriebs erhob.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt; die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wies der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurück.
Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, hatte das Berufungsgericht in den plötzlich aufgetretenen Schwarzverfärbungen zu Recht einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB gesehen, dessen Beseitigung die Beklagten als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldete. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache des Mangels in ihrem eigenen oder im Gefahrenbereich der Klägerin zu suchen ist, denn nur wenn die Klägerin die Entstehung des Mangels zu vertreten hätte, könnte etwas anderes gelten.
Gemäß dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten kamen als Ursachen jedoch nur Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs in Betracht (Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben und das Reinigen der Fenster im Winter). Diese Maßnahmen und deren Folgen hat jedoch der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 98/2008 BGH, Urteil vom 28. Mai 2008, Az: VIII ZR 271/07
Fogging: Schadenersatz bei Tapetenverfärbung
Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch, muss das Gericht der Frage eines möglicherweise fehlenden Verschuldens des Auftragnehmers nur auf dessen Einwand hin nachgehen.
In einem neu erbauten Haus verfärbten sich die Tapeten aufgrund des Fogging-Effekts schwarz. Die Bauherren führten ein selbständiges Beweisverfahren durch und nahmen den Bauträger erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch.
Durch den Sachverständigen wurde ausgeschlossen, dass die Ursache für den Fogging-Effekt auch aus dem Fußbodenbelag herrühren könnte. Der Bauträger hatte in jenem Verfahren dem Maler den Streit verkündet, den er nunmehr auf Erstattung der an die Bauherrn gezahlten Beträge verklagt.
Das Landgericht verurteilt den Maler in vollem Umfang. Vorrangiger Zweck einer Tapezierung ist es, einen ansprechenden optischen Eindruck herbeizuführen. Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, sind daher mängelbehaftet.
Quelle: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.03.2004 [Aktenzeichen: 14 U 192/03]
Schadstoffkampf ist Sache der Vermieter
Stellt ein Sachverständiger fest, dass eine Wohnung mit Schadstoffen belastet ist (im vorliegenden Fall Formaldehyd - Emissionen aus dem Teppich), muss der Vermieter die Kosten sowohl für den Sachverständigen als auch für die Beseitigung der Schadstoffquelle tragen.
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, [Aktenzeichen: 33 C 2618/98]
Vermieter muss Schadstoffverdacht nachgehen
Bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastung in einer Mietwohnung muß der Vermieter Untersuchungen veranlassen und für Abhilfe sorgen.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Schadstoffbelastung wegen Formaldehyd-Emissionen aus einem Teppich. Die Mieterin hatte bereits auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadstoffquelle eingeschaltet. Das AG Frankfurt verurteilte den Vermieter zur Entfernung des Teppichbodens und Übernahme der Sachverständigenkosten
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M. [Aktenzeichen: 33 C 2618/98-27]
Schadstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration in der Wohnung - fristlose Kündigung möglich
Ein Mieter kann eine Wohnung fristlos kündigen, wenn diese Schadstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration aufweist.
Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor. Weisen nur einige Räume der Mietwohnung gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentrationen auf, sei die Situation etwas komplizierter: Die Kündigungsmöglichkeit hänge dann davon ab, welche Auswirkungen dies auf die Brauchbarkeit der gesamten Wohnung habe, und ob die Gesundheitsgefährdung als erheblich einzustufen sei. Hiervon sei immer auszugehen, wenn ein Kinderzimmer hochbelastet sei, weil bei Kindern die Schwelle zur gesundheitlichen Beeinträchtigung besonders niedrig anzusetzen ist. Das Gericht erklärte weiter, die Mieter hätten ihr Recht zur fristlosen Kündigung auch nicht dadurch verwirkt, dass sie zunächst Monate lang abwarteten. Im verhandelten Fall hatten die Mieter auf eine mögliche Sanierung der Wohnung gewartet und erst dann fristlos gekündigt, als die Schadstoffkonzentration bereits zurückging.
Quelle: Landgericht Lübeck [Aktenzeichen: 6 S 2/00]
Formaldehydbelastete Bauteile müssen ausgetauscht werden
In einem Bauträgervertrag hatten die Parteien vereinbart, dass das Dachgeschoss eines Wohnhauses mit formaldehydfreien Spanplatten verkleidet werden sollte. Tatsächlich wurden jedoch formaldehydhaltige Platten eingebaut.
Als der Mieter infolge der Formaldehydbelastung über gesundheitliche Beschwerden klagte und die Miete minderte, verlangte der Auftraggeber den Austausch der Platten.
Obwohl die vom Bundesgesundheitsministerium empfohlenen Grenzwerte für eine Schadstoffkonzentration in der Raumluft nicht überschritten wurden, gab das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.12.2005) dem Auftraggeber Recht. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Wenn im Bauvertrag bestimmte Eigenschaften von Bauteilen vereinbart wurden, sind diese auch vertraglich geschuldet. Jede Abweichung stellt einen Mangel dar. Auf Grenzwerte, die sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergeben, kommt es nur dann an, wenn die Parteien keine besondere Vereinbarung zur Verwendung formaldehydhaltiger Bauelemente getroffen haben.
Danach hat auch das Oberlandesgericht differenziert. Der Bauträger muss die Spanplatten im Dachgeschoss austauschen. Die Mietminderung muss er seinem Auftraggeber jedoch nicht ersetzen. Im Mietvertrag wurde eine Formaldehydbelastung nicht generell ausgeschlossen. Folglich muss der Mieter eine Belastung im Rahmen der zulässigen Grenzwerte akzeptieren und ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt.
Quelle: OLG Brandenburg [Aktenzeichen: 11 U 15/05]
Gesundheitsschädlicher Parkettkleber: Mieter kann Miete mindern, wenn er täglich den Parkettboden feucht wischen soll
In einigen Wohnungen eines größeren Mietwohnungs-Komplexes hatte man eine erhöhte Konzentration polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) gefunden, Schadstoffe, die durch den Parkettkleber freigesetzt wurden. Darüber berichtete die Presse und setzte eine Diskussion über deren Schädlichkeit in Gang. Daraufhin empfahl das Gesundheitsamt den Mietern, 'durch regelmäßiges feuchtes Wischen des Parketts den Hausstaub zu entfernen' und häufig zu lüften. Diesen Tip gab die Vermieterin per Rundschreiben an die Mieter weiter: Es sei wohl 'der Parkettkleber des Wohnblocks grundsätzlich mit PAK belastet'. Da kündigte einer der Mieter an, er werde ausziehen und wegen der monatlichen Mehrbelastung für eine Reinigungskraft bis dahin die Miete um 30 Prozent mindern.
Mit seiner Klage auf Zahlung des Differenzbetrags hatte der Vermieter beim Amtsgericht Frankfurt nur teilweise Erfolg (33 C 1398/99-67). Der Amtsrichter billigte dem Mieter eine Mietminderung zu, allerdings nur in Höhe von 15 Prozent. Dafür müsse man gar nicht abschließend klären, wie hoch die Schadstoffbelastung in der Wohnung tatsächlich gewesen sei. Schon die Aufforderung, täglich feucht zu wischen, schränke den üblichen Gebrauch einer Wohnung ein - dazu gehöre es nämlich auch, im eigenen Rhythmus und gemäß den eigenen Hygienevorstellung die Wohnung sauber zu machen. Jeder vernünftig denkende Mieter werde der Empfehlung des Gesundheitsamts folgen, um Schaden für die Gesundheit abzuwenden oder wenigstens zu reduzieren. Das bedeute einen zusätzlichen Reinigungsaufwand, den sich der Mieter in einer anderen Wohnung erspart hätte.
Quelle: Amtsgerichts Frankfurt a. M. [Aktenzeichen: 33 C 1398/99-67]
Schadstoffbelastete Mietwohnung
Vermieter muss geänderten Standards nachkommen
Ist eine Mietwohnung mit Schadstoffen belastet, kommt es häufig zum Konflikt mit dem Vermieter. Denn ein so gravierender Mangel der Mietsache berechtigt den Mieter zur Mietminderung und gibt ihm gegebenenfalls sogar ein Kündigungsrecht und Anspruch auf Schadenersatz.
Wie die Sachlage zu bewerten ist, wenn sich im Laufe des Mietverhältnisses die einschlägigen Grenzwerte ändern, entschied nun das Bayerische Oberste Landesgericht (RE-Miet 6/98). Ausgangspunkt für die Antwort auf die Frage, ob eine Wohnung mangelhaft sei, könnten nur die Standards sein, die bei Vertragsschluss gegolten hätten. Der Vermieter hätte ansonsten ein unüberschaubares Risiko zu tragen. Wenn sich beispielsweise am 1.1.99 die Grenzwerte änderten, könnten die Mieter nicht rückwirkend für das Jahr 1998 auf Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache klagen, weil in der Wohnung die neuen Werte überschritten würden.
Kämen allerdings verschärfte wissenschaftlich-technische Standards heraus, ändere sich von diesem Zeitpunkt an die Leistungspflicht des Vermieters. Er habe dann die Beschaffenheit der Wohnung herbeizuführen, die nach dem aktuellen Stand der Forschung als unbedenklich gelte. Wenn der Vermieter nach dem Bekanntwerden der veränderten Grenzwerte die Ursache der Gesundheitsgefährdung nicht beseitige, sei die Wohnung als mangelhaft anzusehen.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - RE-Miet 6/98
Quelle: Amtsgerichts Frankfurt a. M. [Aktenzeichen: 33 C 1398/99-67]
Voraussetzung für die rechtlichen Ansprüche: Erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung
Grundsätzlich ist der Mieter dafür beweispflichtig, dass eine Gesundheitsgefährdung vorliegt und diese auch erheblich ist. Sofern es bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Gefährdung auch "erheblich" ist. Kopfschmerzen, vorübergehenden Geschmacksveränderungen, Brennen in der Nase, Atembeschwerden und Übelkeit reichen aus.
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 1. März 2001, [Aktenzeichen: 67 S 574/99]
Wann ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung wesentlich?
Der Bundesgerichtshof vertritt nach seinen neuesten Urteilen vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 und V ZR 218/03 dazu folgenden Standpunkt:
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung.
Grenzwerte: Die von den Gesundheitsämtern zum Teil festgelegten Grenzwerte für bestimmte Belastungen sind kein Maßstab für die Beurteilung einer konkreten Gesundheitsgefährdung, da jeder Mensch anders auf Umweltgifte reagiert. Dabei ist aber die vorstehend dargestellte Rechtsansicht des BGH von Bedeutung. Sind die von den Gesundheitsämtern festgelegten Grenzwerte nicht überschritten, so ist zunächst davon auszugehen, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Der Mieter kann und muss in einem solchen Fall seinerseits nachweisen, dass trotz Unterschreitung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Für Innenraumschadstoffe gibt es bislang mit wenigen Ausnahmen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Ist es in Wissenschaft, Rechtsprechung und Lehre streitig, ab welchem Grenzwert in der Raumluft für einen bestimmten Schadstoff eine Gesundheitsschädlichkeit anzunehmen ist, so reicht es für den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Wohnung aus, wenn allein die Tatsache der Schadstoffbelastung in der Wohnung bewiesen ist (LG Lübeck 14. Zivilkammer, Urteil vom 6. November 1997, Az: 14 S 135/97).
Die mietrechtliche Praxis: In der Praxis reicht es für eine Kündigung eines Mietvertrages aus, wenn objektiv das Vorhandensein von Umweltgiften in der Wohnung festgestellt ist. Auch wenn wissenschaftlich ungeklärt sein sollte, ob sich das Gift negativ auf die Gesundheit auswirken kann, wird kaum ein Gericht den Mieter zum "Versuchskaninchen" machen wollen und ihn an einem Mietvertrag festhalten. Eine bloße Anscheinsgefahr oder Befürchtungen des Mieters reicht aber nicht aus. (siehe nachstehende Urteile). Fast immer entstehen bei den Bewohnern einer belasteten Wohnung allein aufgrund der Tatsache dass ihnen die Belastung bekannt ist, psychische Beeinträchtigungen, die ebenso gesundheitsgefährdend sind. Gegebenenfalls wird das Gericht einen sonstigen wichtigen Grund annehmen, der die Kündigung rechtfertigt.
Quelle: <cite>www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gesundheit.htm</cite>
Fogging in Mietwohnung (Ellwangen 2001)
" Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mieterin ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass die Wohnung durch die Schwärzungen tatsächlich objektiv gesundheitsgefährdend war, angesichts des Umfangs und der Intensität der Schwärzungen hält die Kammer aber jedenfalls die vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund für berechtigt.
Quelle: LG Ellwangen, Urteil vom 9. März 2001, [Aktenzeichen: 1 S 244/00]
Fogging in Mietwohnung (Düsseldorf 2009)
Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2009 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt:
Tenor:
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren vom 14.11.2008 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.510,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 18.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 3/5, der Kläger 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand das zum 31.07.2008 beendete Mietverhältnis über die von dem Kläger der Beklagten vermieteten Wohnung im Erdgeschoss rechts des Hauses Xstr. X. Der Mietzins für die Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von monatlich netto 995,65 EUR zuzüglich 263,40 EUR Nebenkostenvorauszahlung sowie Stellplatzmiete von 52,00 EUR, insgesamt 2.622,10 EUR, ist von der Beklagten nicht gezahlt. Hierüber hat der Kläger das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren vom 14.11.2008 erwirkt.
Der Kläger beantragt, das Vorbehalts-Anerkenntnis-Urteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des vorgenannten Urteils die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf unstreitig vorhandene Schwarzverfärbungen der Wände in ihrer vormaligen Mietwohnung und ist der Ansicht, dies stelle einen Mietmangel dar, welcher sie, die Beklagte, zur Mietminderung, wie geschehen, berechtige.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens vom 08.05.2009 des Dipl.-Ing. H, welches in dem durch die Beklagte eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren 23 H 114/08 ergangen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Dies folgt aus § 535 BGB. Hiernach schuldet dem Beklagte dem Kläger den vereinbarten Mietzins für die Dauer des Mietverhältnisses, soweit dieser nicht kraft Gesetzes herabgesetzt ist infolge Mangelhaftigkeit der Wohnung (§ 536 BGB).
Diese Mangelhaftigkeit der Wohnung liegt vor. Dies ergibt sich aus dem vorbezeichneten Gutachten. Der Gutachter hat diese Beschaffenheit der Wände in allen Räumen bestätigt. Er hat weiter ausgeführt, es handele sich hierbei um das Phänomen des "Fogging". Wegen der Einzelheiten ist auf Seite 6, 7, 9 und 10 des Gutachtens zu verweisen.
Dieser Mangel rechtfertigt einen Minderungssatz von 40%.
Zwar hat der Gutachter ausgeführt, dass von einer Gesundheitsgefährdung, herrührend von dem sog. "Fogging", nicht auszugehen ist, aber die in allen Räumen vorhandenen Verfärbungen können Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung auslösen und auch ein fortdauerndes Gefühl mangelnder Hygiene und letzte, unüberwindliche Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Dieser Minderungssatz beziffert sich von der Brutto-Miete, jedoch ohne den Mietzins für den Stellplatz, da dieser unstreitig nicht mangelbehaftet ist.
Dies führt zu einer begründeten Klageforderung von 1.510,86 EUR, antragsgemäß zu verzinsen wie tenoriert gemäß §§ 288, 286 BGB.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass der Sachverständige in seinem Gutachten keine eindeutige Ursache für das Phänomen des "Fogging" gefunden hat.
Mietminderung auf Grund von Mängeln ist unabhängig vom Verschulden des Vermieters an dem Mangelzustand, wie die Gegenüberstellung von §§ 536 und 536 a BGB zeigt.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht.
Gründe hierfür liegen nicht vor. Die Ausführungen des - erst jetzt anwaltlich vertretenen - Klägers im Schriftsatz vom 22.09.2009 liefern derartige Gründe nicht. Der Gutachter hat seinen Gutachterauftrag erfüllt. Das Minderungsrecht der Beklagten knüpft an Mangelhaftigkeit an; etwaige Verursachungs- oder Verschuldensanteile der Beklagten hatte der Kläger darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Im Übrigen sind diese Ausführungen verspätet gem. §§ 296, 296 a ZPO.
Der Kläger hatte sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend Gelegenheit, sich mit der Antragssituation, dem Verfahrensablauf und dem Gutachten H auseinander zu setzen. Zu dem Gutachten hat er auch Stellung genommen durch seinen Schriftsatz vom 27.05.2009 im Verfahren 23 H 114/08, in den vorliegenden Rechtsstreit durch ihn eingeführt mit Schriftsatz vom 17.06.2009 (Bl. 169 - 171 GA). Darin sind weder konkrete Beanstandungen des Gutachtens noch irgendwelche Anträge enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fogging in Mietwohnung (Berlin 2003)
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte)
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Kinne sowie der Richter am Landgericht S. Groth und Dreßler auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau - 7 C 413/00 - teilweise abgeändert:
1.)
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen weiterer (1.016,77 DM =) 519,87 Euro in der Hauptsache erledigt ist.
2.)
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.)
Die Kläger haben 3/7 und die Beklagte 4/7 der Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zutragen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz zu tragen.
4.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des größeren Umfangs der Erledigungsfeststellung nebst geringfügiger Änderung der Kostenquote Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Feststellung der Erledigungserklärung war auch zu treffen, insoweit das erstinstanzliche Gericht den Betrag von 1.016,77 DM wegen der Kaution abzog und die Klage abwies. Die Aufrechnung ist auch gegen die drei ausstehenden Mieten für Juni bis August 2000 erklärt worden, so dass auch insoweit ein Fall der Erledigung vorliegt. Wegen des frühen Zeitpunktes der Aufrechnungserklärung vom 5. Oktober 2000 - das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 2000 - mag die Aufrechnungsforderung zwar zunächst nicht fällig gewesen sein. Wegen des ausdrücklichen Anerkenntnisses des Bestehens der Mietforderung für die genannten drei Monate ist jedoch der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung als Wiederholung der Aufrechnungserklärung auszulegen. Insoweit berücksichtigt die erstinstanzliche Kostenentscheidung in zu geringem Ausmaß, dass die teilweise schlüssige Klage durch Aufrechnung mit der Kaution in der Hauptsache erledigt wurde und die Beklagte insoweit die Kosten zu tragen hat, § 91 a ZPO.
Die ansonsten mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist unbegründet. Den Klägern steht aus positiver Vertragsverletzung und sonstigem Rechtsgrund kein Anspruch gegen die Beklagte auf weiteren Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Zumal nach der kurzen, nicht einmal zwei Jahre dauernden Mietzeit hätten die Kläger beweisen müssen, dass die Verschwärzungen nicht auf einem Baumangel oder ähnlichem beruhen. Wie nach der ständigen Rechtsprechung bei Feuchtigkeitsschäden ist auch bei Schwärzungen der Wohnung zunächst vom Vermieter zu beweisen, dass Baumängel oder andere Mängel der Mietsache nicht ursächlich sind. Auch für die unaufklärbare Ursache einer Schwärzung der Wohnung - Fogging - trägt der Vermieter die Beweislast (LG Ellwangen, Grundeigentum 2002, S. 53 f.).
Die Kammer ist nach dem Gutachten Nr. B 253/02.1 des Sachverständigen ... und seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 28. Januar 2003 davon überzeugt, dass der Entlastungsbeweis für die Kläger nicht mehr zu fuhren ist.
Der Sachverständigen hat mündlich erläutert, dass sich im Teppich oder in anderen Einrichtungsgegenständen wie Einbauküchen oder in Wandfarben Weichmacher befunden haben müssen, die für die Verschwärzungen verantwortlich sind. Ferner ist ihm dahingehend zu folgen, dass diese Weichmacher nach ein bis zwei Jahren ausgedünstet sind, so dass eine heutige Untersuchung der damaligen Einrichtung zu keinen Ergebnissen führt. Als Ursache kommt also der unstreitig vermieterseits eingebrachte Teppichboden in Betracht und eine Verursachung durch Gegenstände der Beklagten ist nicht zu beweisen. Die Raumnutzung durch die Beklagte, etwa durch Mückenlichter, kann mitgewirkt haben, muß es aber nicht, so dass auch ein Mitverschulden nicht bewiesen ist. Wie auch das Landgericht Ellwangen nach dem vorzitierten Urteil kann auch die Kammer trotz Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht auf ein schuldhaftes Verhalten mieterseits schließen, weil in beiden Fällen die Ursache nicht mehr feststellbar war. Die Nichterweislichkeit der Ursache geht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten der für das schuldhafte Verhalten beweispflichtigen Kläger.
Zur Unwirksamkeit der Quotenklausel wird auf den gerichtlichen Hinweis in der Sitzung vom 26. April 2002 (Bd. I Bl. 214 d.A.) verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht für die I. Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO und für die II Instanz auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO getroffen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die sich stellenden Fragen sind bereits hinreichend geklärt, ohne dass grundsätzlich abweichende Entscheidungen hierzu ergangen sind beziehungsweise bestehen.
Kinne,
Groth,
Dreßler
Fogging in Mietwohnung (Celle 2004)
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. August 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelferin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.673,22 EUR.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer vorangegangenen eigenen Verurteilung in einem Verfahren, in welchem sie dem Beklagten den Streit verkündet hatte (5 O 74/99 Landgericht Stade). Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil im hiesigen Verfahren Bezug genommen. Die Kammer hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung stattgegeben, wegen der Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Prozessziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, eine Mangelhaftigkeit seines eigenen Gewerkes ergebe sich weder aus den Feststellungen der Kammer, noch aus der Interventionswirkung des Vorprozesses. Die Verfärbung der von ihm angebrachten Tapeten stelle für sich gesehen nicht ohne weiteres einen Mangel im Sinne einer Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Hinzu komme, dass in anderen von dem Beklagten tapezierten Wohnungen dieser Effekt nicht aufgetreten sei, obwohl dasselbe Material verwendet worden sei. Im Übrigen habe der Sachverständige die genaue Herkunft der Verfärbungen (sog. "Fogging-Effekt") nicht klären können. Abgesehen davon, dass dieser in einer erheblichen Zahl auftretender entsprechender Fälle auf Ausdünstungen aus dem Fußbodenbelag zurückzuführen sei, komme insoweit insbesondere eine Ursache aus dem Maueraufbau in Frage, weil dabei entgegen der ursprünglichen Annahme des Sachverständigen Frostschutzmittel verwendet worden sei. Im Übrigen sei das Sachverständigengutachten insgesamt widersprüchlich und nicht brauchbar.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Seine Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat informationshalber die Akten des vorangegangenen Verfahrens 5 O 74/99 Landgericht Stade sowie des selbstständigen Beweisverfahrens 5 OH 6/99 Landgericht Stade beigezogen.
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat die Kammer den Beklagten verurteilt, die Klägerin hinsichtlich ihrer vorangegangenen eigenen Verurteilung einschließlich Kosten schadlos zu stellen. Die Einwendungen der Berufung greifen demgegenüber nicht durch.
1.
Soweit diese zunächst rügt, dass "die Frage nach der Abnahme unbeantwortet" geblieben sei, ist dies für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht erheblich. Darüber hinaus kann die Abnahme des Tapezierer und Malergewerks des Beklagten nicht ernstlich fraglich sein, wenn doch die Wohnung in der Folgezeit vermietet, bezogen und jahrelang bewohnt worden ist.
2.
Soweit die Berufung rügt, es sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, in welchem Umfang und warum Ansprüche teilweise auf pVV, teilweise auf Baumängelgewährleistung gestützt worden seien, ist dies ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung, weil es auf die verjährungsrechtliche unterschiedliche Reichweite der beiden Regelungen vorliegend nicht ankommt. Darüber hinaus ergibt sich die vom Landgericht gewählte Differenzierung aus der Entscheidung des vorangegangenen Rechtsstreits 5 O 74/99 Landgericht Stade (wobei deren Richtigkeit dahinstehen kann, nach Auffassung des Senats dürften die Ansprüche wohl insgesamt auf § 635 BGB a.F. zu stützen gewesen sein).
3.
Dass Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, mängelbehaftet sind, bedarf entgegen der Auffassung des Beklagten keiner vertieften Begründung mit Blick auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung. Schließlich ist es vorrangiger Zweck einer Tapezierung, einen ansprechenden optischen Eindruck herbeizuführen.
4.
Soweit sich der Beklagte mit dem Schwerpunkt seiner Argumentation gegen die Annahme des Landgerichtes wendet, die festgestellten Mängel hätten ihre Ursache in seinem, des Beklagten, Gewerk, greift dies nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, wegen deren Darstellung auf das angefochtene Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wonach nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme - unter Berücksichtigung der zu Lasten des Beklagten gehenden Interventionswirkung aus dem vorangegangenen Verfahren - davon auszugehen ist, dass der Fogging-Effekt auf Materialien zurückzuführen ist, welche der Beklagte im Zuge seiner Malerarbeiten verwendet hat. Ergänzend und im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist hierzu Folgendes anzumerken:
Aus dem im vorangegangenen Verfahren 5 O 74/99 Landgericht Stade ergangenen Urteil geht als tragende Erwägung hervor, dass Ursache für die Verfärbung der Tapeten, die grundsätzlich einen Mangel darstellt, eine chemische Verbindung ist, die ihren Ursprung im Bereich Wand/Tapete/Tapetenkleber hat. Dass die Ursache für den Fogging-Effekt im vorliegenden Fall auch aus dem Fußbodenbelag herrühren könnte, hat der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren ausgeschlossen, was die Kammer ihrer Entscheidung im vorangegangenen Verfahren als tragende Erwägung auch zu Grunde gelegt hat. Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann der Beklagte im jetzigen Streitverfahren mithin nicht mehr gehört werden. Davon abgesehen hat der Sachverständige seine Erkenntnis auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, indem er die konkrete Zusammensetzung der von ihm bei der ersten Untersuchung gefundenen Stoffe dahingehend ausgewertet hat, dass eine Verursachung aus dem Bereich des Fußbodenbelages nicht in Betracht kommt.
Soweit der Sachverständige in dem beigezogenen vorangegangenen Verfahren noch die Möglichkeit offen gelassen hat, dass die Chemikalien aus dem tieferen Wandaufbau herrühren könnten (für den der Beklagte als Maler und Tapezierer ja nicht verantwortlich war), greift zwar, wie die Kammer zutreffend gesehen hat, keine Interventionswirkung ein. Die deswegen vom Landgericht betriebene nähere Aufklärung durch weitere Begutachtung hat jedoch eine Herkunft der für den Fogging-Effekt ursächlichen Chemikalien aus dem Wandaufbau ausgeschlossen. Die Einwendungen des Beklagten gegen diese Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist, sind, zumal vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, nicht durchgreiflich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beanstandung des Beklagten, der Sachverständige habe ursprünglich angenommen, Bestandteile eines Frostschutzmittels seien für die Verursachung schon deswegen nicht in Betracht zu ziehen, weil in der frostfreien Zeit gebaut worden sei, was sich letztlich als nicht richtig erwiesen habe. Auf diesen Einwand ist der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer am 9. Juli 2003 (Bd. I, Bl. 150 d.A.) eingegangen. Er hat seine Erkenntnis mit der (auch für den Senat plausiblen) Erklärung verteidigt, dieses Argument sei nur eines von mehreren gewesen, welches gegen eine Lokalisierung aus dem tieferen Wandaufbau spreche. Dies entspricht den Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. April 2003 (dort Bl. 21), wonach eine Vielzahl von Gesichtspunkten gegen eine Herkunft der Chemikalien aus dem Mauerwerk spricht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält das Gutachten des Sachverständigen ... auch keine widersprüchlichen Feststellungen, die konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Soweit er in dem zweiten Gutachten, also demjenigen vom 24. April 2003 ausgeführt hat, gegen eine andere als die von ihm selbst festgestellte Ursache würde das Fehlen "scharf abgegrenzter Verfärbungen auf der Wandoberfläche" sprechen, steht diese Ausführung nicht etwa in Widerspruch zu den im Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren vom 9. Februar 2000 enthaltenen Fotografien. Dort (S. 7 ff. jenes Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Beklagten erkennbar nicht etwa scharf abgegrenzte Verfärbungen abgelichtet, sondern allenfalls punktuelle, jedoch zu den Rändern hin immer undeutlicher werdende, sozusagen "auslaufende" Verfärbungen. Dort, wo es auf den Lichtbildern schärfere Abgrenzungen gibt, liegt das im Übrigen ersichtlich daran, dass an den betreffenden Stellen an den Wänden bzw. der Decke Möbel standen oder Lampen angebracht waren, die es dort naturgemäß verhindert haben, dass die chemischen Bestandteile aus der Tapete Schmutz aus der Luft in gesteigertem Maße anziehen konnten.
Die Beweiswürdigung des Landgerichtes erscheint dem Senat insgesamt gut nachvollziehbar und begegnet keinen konkreten Zweifeln an ihrer Richtigkeit; die Einholung eines Obergutachtens, wie vom Beklagten geltend gemacht, war angesichts dessen nicht angezeigt.
5.
Auch die Feststellungen des Landgerichtes zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens begegnen keinen Bedenken.
Soweit der Beklagte mit der Berufung das Fehlen einer konkreten Berechnung des Mietausfallschadens geltend macht, kann er damit im vorliegenden Rechtsstreit (schon gar im Berufungsverfahren) wegen der Interventionswirkung des vorangegangenen Verfahrens, in dem dem Beklagten der Streit verkündet worden war, nicht mehr gehört werden. Tragende Erwägung des Urteils aus jenem Rechtsstreit ist ja insbesondere gewesen, dass der dortigen Klägerin gegen die dortige Beklagte und hiesige Klägerin ein Schadensersatzanspruch in eben dieser Höhe zusteht.
Ob, was bei der vorliegenden Konstellation allenfalls problematisch sein könnte, sämtliche der vom Landgericht zugesprochenen Positionen vom Beklagten als Schadensersatz geschuldet werden, obwohl zumindest für den Mangelfolgeschaden die weitere Voraussetzung eines Verschuldens erforderlich wäre, ist vom Senat nicht zu prüfen. Ob der Beklagte, der nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelsübliche Materialien zum Einsatz gebracht hat, den Fogging-Effekt schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt hat, ist zwischen den Parteien, zumindest im ersten Rechtszug, nicht streitig gewesen (ebenso wenig wie diese Frage erstaunlicherweise in dem vorangegangenen Verfahren problematisiert worden ist). Ohne einen entsprechenden Einwand des Beklagten, der sich hinsichtlich eines Verschuldens nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen hätte entlasten müssen (vgl. statt aller Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., Rn. 9 zu § 635 m.w.N.), hatte die Kammer der Frage eines möglicherweise fehlenden Verschuldens nicht nachzugehen. Der Beklagte jedoch hat sich - zumindest im erstinstanzlichen Verfahren - allein damit verteidigt, dass die Ursache für den eingetretenen Fogging-Effekt nicht im Bereich des von ihm ausgeführten Gewerkes, sondern anderenorts zu suchen sei, insbesondere im (vom Sachverständigen bis dahin nicht überprüften) Bereich des inneren Wandaufbaus.
Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob der Beklagte im Berufungsverfahren, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, diese Frage zumindest mit problematisiert hat. Die entsprechende Passage der Berufungsbegründung (dort S. 4, 2. Absatz, Bl. 248 d.A.), wonach eine "Verletzung des Beklagten obliegender Pflichten" bestritten worden ist, dürfte sich bei Gesamtschau des Inhaltes der Berufungsbegründung eher als Vertiefung des bisherigen Bestreitens der Ursächlichkeit darstellen. Jedenfalls aber wäre entsprechender Vortrag des Beklagten zum Fehlen seines Verschuldens als neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nicht mehr zulässig, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
6.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.673,22 EUR.
Verkündet am 25. März 2004
Fogging in Mietwohnung (Berlin 2008)
Vorrangiger Zweck einer Tapezierung ist es, einen ansprechenden optischen Eindruck herbeizuführen. Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, sind daher mängelbehaftet.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und
die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
1. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten in B. . Sie verlangt Vorschuss für die Beseitigung von in der Wohnung aufgetretenen Schwarzstaubablagerungen ("Fogging"). Die Ablagerungen traten zunächst Anfang Dezember 2002 in geringem Umfang in Küche, Bad und den Zimmern der Wohnung auf und verbreiteten sich bis Februar 2003 auf sämtliche Decken und Wände der Wohnung.
2. Die Klägerin forderte die Beklagten im April 2003 erfolglos zur Beseitigung der Schwarzverfärbungen auf; ebenso erfolglos verlangte sie mit Schreiben vom 7. Mai 2003 die Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung der Verfärbungen. Der geltend gemachte Betrag von 5.423 EUR entspricht dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes.
3. Da die Beklagten keine Zahlung leisteten, hat die Klägerin diesen Betrag mit ihrer Klage geltend gemacht.
4. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
5. Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1487) hat ausgeführt:
7. Die Klägerin sei berechtigt, den geltend gemachten Betrag als Vorschuss zur Beseitigung eines Mangels zu fordern. Die aufgetretenen Schwarzverfärbungen seien ein Mangel der Mietwohnung. Ursache dieses Mangels in Form der Schwarzstaubablagerungen sei ein Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden und einer Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur während des im Winter vorgenommenen Fensterputzens und dem zusätzlichen Eintrag flüchtiger organischer Stoffe während des Fensterputzens. Damit liege die Ursache der "Fogging-Erscheinungen" nicht im Gefahrenbereich der Beklagten begründet, sondern stamme aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, die Wandfarbe und Teppich in die Wohnung eingebracht und die Reinigung der Fenster veranlasst habe. Dennoch habe die Klägerin den Mangel nicht zu vertreten, weil sie die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nicht überschritten habe. Liege - wie hier - ein Mangel der Mietsache vor, sei der Vermieter, unabhängig von einem etwaigen Verschulden auf seiner Seite, verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
II.
8. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zuerkannt (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGHZ 56, 136, 141) [BGH 07.05.1971 - V ZR 94/70].
9.
1. Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht beanstandet sieht das Berufungsgericht in den Schwarzstaubablagerungen, die nach den tatrichterlichen Feststellungen im Dezember 2002 plötzlich auftraten und sich bis Februar 2003 über sämtliche Decken und Wände der Mietwohnung der Klägerin ausbreiteten, einen Mangel der Mietsache i.S. des § 536 BGB. Dessen Beseitigung schulden die Beklagten als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Mangelursache in ihrem eigenen oder im Gefahrenbereich der Klägerin zu suchen ist. Anders wäre das, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, nur dann, wenn die Klägerin die Entstehung des Mangels zu vertreten hätte. Das ist, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, hier nicht der Fall, weil die nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in Frage kommenden Maßnahmen der Klägerin - die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppichboden, das Streichen der Wände mit handelsüblicher Farbe und das Reinigen der Fenster im Winter - sich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung darstellen, dessen Folgen der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertreten hat. Aus dem Beschluss des Senats vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 (NJW 2006, 1061) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat ausgeführt, die Voraussetzungen für einen vom Mieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB gegen den Vermieter wegen "Foggings" seien einschließlich des Verschuldens des Vermieters vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gelte nur dann etwas anderes, wenn feststehe, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden sei. Im vorliegenden Streitfall ist indessen nicht über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536a Abs. 1 BGB zu entscheiden, sondern allein über einen Anspruch auf Beseitigung eines Mangels. Dieser Herstellungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter Minderung geltend machen oder Schadensersatz verlangen kann (vgl. etwa Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. § 535 Rdnr. 75).
10.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 1962 - VIII ZR 199/60, WM 1962, 271 f.), wonach ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters ausscheidet, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Vermieter auf Wunsch des Mieters eine Veränderung der Mietsache durchgeführt hat und sich hieraus eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ergibt. Die Revision meint, gleiches müsse dann gelten, wenn der Mieter selbst eine Veränderung der Mietsache vorgenommen hat, die zu einem Mangel der Mietsache führe.
11.
Die Revision übersieht, dass die Mietsache nicht verändert wurde. Die von der Klägerin vorgenommene Teilrenovierung der Wohnung durch Tapezieren einiger Wände mit handelsüblicher Tapete und Verlegung eines ebenfalls handelsüblichen Teppichbodens ist keine Veränderung der Mietsache. Beides waren lediglich Maßnahmen, die der Erhaltung der Mietsache zu dienen bestimmt sind. Auch hat die Klägerin weder schuldhaft gehandelt noch mit ihren Maßnahmen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten.
Nach § 538 BGB hat der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, nicht zu vertreten.
12.
3.
Zu Unrecht meinen die Beklagten, es sei unerheblich, ob den Vermieter grundsätzlich die Erhaltungspflicht treffe und der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu vertreten habe. Denn § 538 BGB betreffe lediglich Abnutzungen der Mietsache infolge vertragsgemäßen Gebrauchs. "Fogging-Erscheinungen" infolge des Einbringens eines Teppichbodens, Streichens der Wand oder Fensterputzens stellten indes keine Abnutzung dar. Dabei verkennt die Revision, dass zwar die Überschrift der Bestimmung des § 538 BGB lautet "Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch", die Bestimmung selbst aber nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung "Veränderungen oder Verschlechterungen, ..., die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden ..." erfasst. Um eine Verschlechterung handelt es sich hier. Auch enthält § 538 BGB lediglich eine klarstellende Wiederholung zu § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 538 BGB Rdnr. 2).
Gericht: BGH
Datum: 28.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 271/07
Entscheidungsform: Urteil
Mietminderung wegen Lösemittel in der Wohnung
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Torgau durch den Richter am Amtsgericht Stricker aufgrund mündlicher Verhandlung vom 04.02.2002, 11.02.2002 und 16.09.2002 folgendes Endurteil
Tenor:
1.
Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen Schadstoff- und Geruchsausdünstungen im Wohnzimmer der Wohnung X, 1. OG, links, berechtigt sind, die Miete um 3,5 % der Nettokaltmiete, insgesamt in Höhe von 22,86 DM monatlich ab August 2001 (entspricht 11,69 EUR) und ab Januar 2002 in Höhe monatlich 11,69 EUR zu mindern.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58,44 EUR (entspricht 114,30 DM) für die Monate März - Juli 2001 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.07.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger 19/23 und die Beklagte 4/23.
4.
Das Urteil ist für die Kläger und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger selbst können ihrerseits die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind seit dem 01.11.1999 Mieter der von der Beklagten vermieteten Wohnung im 1. Obergeschoß links im X Weg 1 in 04860 Torgau. Die monatliche Miete beträgt seit dem 01.09.2000 inklusive Modernisierungsanteil 653,29 DM. Zuzüglich der Vorauszahlung für Heizung, Betriebskosten beträgt die Miete insgesamt 819,82 DM.
Die Parteien streiten über das Vorhandensein von Schadstoff- und Geruchsausdünstungen in der Wohnung der Kläger und über die Frage, ob und inwieweit und in welcher Höhe die Kläger zur Mietminderung berechtigt sind. Ferner begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses für die Monate März - Juli 2001 sowie die Bezahlung der Kosten für die Einholung einer Formaldehydmessung durch das Gesundheitsamt in Höhe von insgesamt 694,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.07.2001. Die Kläger wandten sich nach dem Auftreten der von ihnen behaupteten Geruchsausdünstungen im Februar 2001 an die Beklagte. Vor der gerichtlichen Geltendmachung erfolgte auch ein außergerichtlicher Gedankenaustausch zwischen den Parteien. Seitens der Beklagten wurde jedoch nicht eine Mietminderung aktzeptiert. Außergerichtlich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2001 aufgefordert, das Problem abzustellen bzw. das notwendige Gutachten bei zuziehen. Ferner wurde die Miete um 20 % der Nettokaltmiete gemindert. Die Beklagte selbst hat mit außergerichtlichen Schreiben vom 20.07.2001 das Begehren der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger sind der Auffassung, ein Mietminderungsanspruch bestehe in der mit, der Klage geltend gemachten Höhe. Die Wohnung sei mangelbehaftet. Im Wohnzimmer seien Schadstoff- und Geruchsausdünstungen spürbar. Diese seien auch erheblich. Die Wohnqualität werde dadurch beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
1.
festzustellen, dass die Kläger wegen folgender Mängel:
Schadstoff- und Geruchsausdünstungen im Wohnzimmer bzw. der Wohnung X Weg 1, 1. OG, links, die Miete um 20 % der Nettokaltmiete, mindestens jedoch um 130,00 DM monatlich ab August 2001 mindern können.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 694,50 DM für die Monate März - Juli 2001 nebst 4 % Zinsenn hieraus seit dem 31.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass diese Geruchtsausdünstungen nicht vorhanden seien. Es werde bestritten, dass diese Gerüche und Ausdünstungen auf die Bausubstanz, den Fußboden und auf andere Bauteile zurückzuführen seien. Der Vortrag sei unsubstantiiert. Die Geruchsausdünstungen seien für den Fall des Vorhandenseins auf das Wohnverhalten der Kläger zurückzuführen.
Ein Rückzahlungsanspruch bestünde nicht wegen der zuviel gezahlten Miete. Die Gutachterkosten seien nicht zu erstatten.
Das Gericht hat mit Beschluß vom 04.02.2002 die Wohnung in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Augenscheintermines vom 11.02.2002 wird inhaltlich verwiesen. Ferner hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 15.02.2002 ein schriftliches Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. Eberhard Kühnle eingeholt. Auf das erstellte Gutachten vom 05.07.2002 wird inhaltlich verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein ... Feststellungsinteresse zugunsten der Kläger besteht, denn die Beklagte bestreitet das Vorliegen der von den Klägern behaupteten Schadstoff- und Geruchsausdünstungen in deren Wohnung in 04860 Torgau, X Weg 1.
II.
Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.
Die Kläger sind wegen der Belastung der Raumluft mit Lösungsmitteln in ihrer Wohnung zur Minderung der Nettokaltmiete in Höhe von 3,5 % gem. §§ 535, 537 Abs. 1 BGB a.F. (bis 01.09.2001), 536 Abs. 1 n.F. (ab 01.09.2001) berechtigt. Im übrigen war die Feststellungsklage abzuweisen.
Die von den Klägern gemietete Wohnung ist im Wohnzimmerbereich fehlerbehaftet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Erhard Kühnle vom 05.07.2002, der im Rahmen seiner durchgeführten Untersuchung feststellte, dass der maßgebliche T-VOC-Wert bei 234 (mgr)g/cbm liegt und demzufolge insgesamt von einem geringbelastenden Lösungsmittelgehalt in der Raumluft des Wohnzimmers auszugehen ist (4.5 des Gutachtens). Auch hat der Gutachter festgestellt, dass die entnommene Materialprobe ihre höchsten Stoffgehalte bei den Stoffgruppen Weichmacher (TXB) und mehrwertigen Alkohol in deren Ether (DEGNB) enthielt und diese Stoffe eindeutig dem PVC anhaftenden Kleber zuzuordnen sind und sie darüber hinaus reizende und Schleimhautirretierende Eigenschaften besitzen, so dass hieraus nach Auffassung des Gerichtes auch schlussgefolgert werden kann, dass die beim Kläger Ziff. 1 festgestellte Symptomatik damit und in Zusammenhang zu bringen ist. Aufgrund dieser reizenden und schleimhautirretierenden Eigenschaften, insbesondere für die Gesundheit, kann nach Auffassung des Gerichtes nicht nur von einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Mietwohnung im Hinblick auf den Wohnzimmerbereich ausgegangen werden, so dass insgesamt die Berechtigung zur Mietminderung nicht entfällt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Gericht durchgeführten Augenschein. Zwar hat dieser Augenschein ergeben, dass eine merkliche Geruchsbelastung durch das Gericht zum dortigen Zeitpunkt nicht festzustellen war. Insgesamt ist aber dem Gutachten, wie bereits oben erwähnt der Vorzug einzuräumen, zumal dies auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden erarbeitet wurde und im übrigen auch keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen, so dass das Gericht sich dieses Gutachten insgesamt zur Entscheidungsfindung zu eigen macht.
Bei der Höhe der festzusetzenden Mietminderung war Ausgangspunkt für das Gericht die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte Kaltmiete. Die Betriebskostenvorauszahlungen waren nach Auffassung des Gerichtes nicht bei der Mietminderung zu berücksichtigen, da der von den Klägern behauptete Mangel nicht mit einer defekten Wärme- oder Warmwasserversorgung in Verbindung zu bringen ist. Insgesamt wurde deshalb der von den Klägern dargelegte und unstreitige Nettomietzins inklusive des Modernisierungsanteiles in Höhe von 653,29 DM zugrundegelegt. Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Mietminderung hat sich das Gericht grundsätzlich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauches zu orientieren. D.h., je stärker sich die Mängel auswirken, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. Dabei muß bewertet werden, in welchem Verhältnis die jetzt durch den Mangel geschmälerte Leistung des Vermieters zur Höhe der Mietzahlung steht. Allgemeingültige Regeln sind nur schwer aufzustellen. Das Amtsgericht Torgau hat sich dabei an einer Tabelle des Landgerichtes Hamburg orientiert (WM 83,290) und diese entsprechend dem vorliegenden Einzelfall, was auch rechtlich zulässig ist, angepasst. Danach wird der Wohnwert der Räume - abhängig von der Größe und der normalen Nutzung - ins Verhältnis zum Mietzins gesetzt. Dann wird bestimmt, inwieweit der Wohnwert der einzelnen Räume durch den Mangel gemindert ist (Minderungsquote) und wie hoch dadurch der Minderwert der gesamten Wohnung ist. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich damit für den vorliegenden Fall die nachfolgende Tabelle mit der entsprechenden Minderungsquote. Berücksichtigt wurde hier, dass die Kläger sowohl im Augenscheinstermin als auch in der Klageschrift immer wieder dargelegt haben, dass diese Schadstoff- und Geruchsausdünstungen nur im Wohnzimmer auf getreten sind. Demzufolge war die Minderungsquote auch nur auf den Wohnzimmerbereich zu veranschlagen. Im einzelnen hat das Gericht, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich, den Wohnwert des Wohnzimmers mit 35 % und den der übrigen Zimmer, wobei ein Zimmer davon Schlafzimmer ist, mit jeweils 12 %, der Küche mit 10 %, des Bades mit 10 %, des Flures, des Kellerraumes und des Dachbodenanteiles insgesamt mit je 7 %, als sachgerecht und angemessen berücksichtigt. Umgerechnet auf die Nettokaltmiete von 653,29 DM ergibt sich damit ein Mietanteil prozentual bezogen auf das Wohnzimmer in Höhe von 228,64 DM, bezogen auf die Zimmer 2 und 3 (Schlafzimmer) je 78,40 DM bezogen auf die Küche 65,33 DM, bezogen auf das Bad ebenfalls 65,33 DM und auf Flur, Kellerraum und Dachbodenanteil je einen Mietanteil in Höhe von 45,73 DM. Wie bereits dargelegt muß dann die Minderungsquote berechnet werden allein auf den Wohnzimmeranteil mit den hier angemessenen 10 %. Dies ergibt einen Minderwert der Qualität des Wohnzimmers in Höhe von 22,86 DM. Weil die anderen Räumlichkeiten von dieser Belastung nicht beeinträchtigt sind, ergibt dies ins Verhältnis gesetzt zu der Nettokaltmiete von 653,29 DM einen prozentualen Anteil in Höhe von 3,5 % der Nettokaltmiete und damit in Höhe der bereits genannten 22,86 DM. Umgerechnet in EURO ergibt dies einen Betrag in Höhe von monatlich 11,69 EUR.
III.
Die Kläger haben gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 58,44 EUR (entspricht 114,30 DM berechnet aus 5 × 22,86 DM) i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.
Die Kläger haben bereits nach Auftreten der von ihnen behaupteten Schadstoff- und Geruchsausdünstungen im Wohnzimmer Anfang 2001 außergerichtlich mit der Beklagten Kontakt aufgenommen und wie auch die mündliche Verhandlung ergeben hat, bereits im Februar 2001 den Mangel auch tatsächlich angezeigt. Der Umstand, dass die Kläger für den Zeitraum von März - Juli 2001 tatsächlich an die Beklagte den vollen Mietzins weiter gezahlt haben genügt jedoch nicht, um hier eine Mietminderung auszuschließen. Von einer vorbehaltlosen Zahlung der Miete kann man nicht sprechen, wenn die Kläger als Mieter den Mangel rügen und zunächst in Erwartung, der Vermieter werde den Mangel abstellen, die volle Miete weiter bezahlen. Im übrigen hat auch die mündliche Verhandlung ergeben, dass bereits nach der Mängelrüge auch Gespräche und ein entsprechender Gedankenaustausch bzw. eine Ursachenforschung stattgefunden hat. Im übrigen haben die Kläger nach Ablauf der 3 monatigen Frist mit anwaltlichen Schreiben ausdrücklich dann für die kommenden Monate den Mietminderungsanspruch noch einmal geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der o.g. Berechnungsquote ergibt dies insgesamt den o.g. Betrag in Höhe von umgerechnet 58,44 EUR. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug. Die Kläger hatten mit anwaltlichen Schriftsatz die Zahlung angemahnt bis zum 30.07.2001. Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass der Verzugsanspruch sich für den ausgeurteilten Betrag ab dem 31.07.2001 in Höhe der geltend gemachten nicht bestrittenen Zinsen ergibt.
Im übrigen war der geltend gemachte Zahlungsanspruch abzuweisen. Die Abweisung erfolgte zum einen deshalb, weil der ursprünglich von den Klägern geltend gemachte Minderungsanspruch in der Höhe nicht besteht und zum anderen deshalb, weil den Klägern der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 44,50 DM für die verauslagten Kosten im Hinblick auf die Feststellung des Gesundheitsamtes nicht erstattungsfähig sind. Zwar ist es anerkannt, dass der Mieter Gutachterkosten zur Feststellung der Mängel ersetzt verlangen kann, wenn der Vermieter vorher die Wohnungsmängel bestritten hat, was hier der Fall ist, und das Gutachten und das ist das entscheidende, die Mängel bestätigt (vgl. LG Hamburg WM 83, 290; AG Hamburg WM 84, 299). An dieser zweiten Voraussetzung fehlt es jedoch, denn aus dem Schreiben des Landratsamtes Torgau-Oschatz vom 11.06.2001 ist eindeutig ersichtlich, dass die dort orientierende Formaldehytinnenraumluftmessung keine Überschreitung des Formaldehytinnenraumluftrichtwertes ergab und darüber hinaus eine detailliertere Innenraumluftanalyse durch das Gesundheitsamt nicht durchgeführt werden konnte. Insgesamt zeigt diese Auswertung des Gesundheitsamtes, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Mietsache in baulicher Hinsicht mängelbehaftet ist.
Bezüglich dieses Betrages war auch der weitergehende Zinsanspruch, da keine Forderung besteht, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
Stricker Richter am Amtsgericht
Gericht: AG Torgau
Datum: 27.09.2002
Aktenzeichen: 1 C 0604/01
Entscheidungsform: Urteil
Rechtsgrundlagen: § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO, § 535 BGB a.F., § 537 BGB a.F., § 536 Abs. 1 BGB
Parkettverlegung Mangel wegen Geruch und Lösemitteln
1.
Kommt es bei einem neu verlegten Holzpflaster (Parkett) noch nach fünf Monaten zur Belastung der Raumluft mit den wohnraumrelevanten Schadstoffen Ethylacetat und n-Butanol in einem Ausmaß, das ganz erheblich über dem üblicherweise in Haushalten durchschnittlich anzutreffenden Schadstoffgehalt liegt, so entspricht die Werkleistung des Parkettverlegers nicht dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch und ist mangelhaft.
2.
Ein Mangel liegt in einem solchen Fall nicht erst dann vor, wenn eine dadurch hervorgerufene Schädigung nachgewiesen ist oder zumindest die Gefahr einer solchen feststeht; ausreichend ist vielmehr ein begründeter Gefahrverdacht, der auf nachweislich tatsächliche Risikomomente gestützt ist (im Anschluß an BGH 1989, 218)
In dem Rechtsstreitverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1998 durch die Richter .........., ............... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juli 1998 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwerde und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen 44.782,89 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB. Die Werkleistung des Beklagten war ohne weiteres mangelhaft, da sie einen Fehler aufwies, der die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch zumindest minderte, § 633 Abs. 1 BGB. Ob der Kläger infolgedessen Gesundheitsschäden erlitten hat, wie es das Landgericht angenommen hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Das vom Beklagten verlegte Holzpflaster war in unzumutbarer Weise mit Schadstoffen belastet. Dies hat zu einer ebenfalls unzumutbaren Schadstoffbelastung der Luft in den betroffenen Räumen geführt. Der vom Kläger beauftragte Privatgutachter E. hat Anfang September 1995 festgestellt, daß die Raumluft im Verlegebereich in erheblicher Weise unter anderem mit den Schadstoffen Ethylacetat und n-Butanol belastet war. Diese Schadstoffbelastung war zumindest zu einem erheblichen Teil auf Ausdünstungen aus dem Holzpflaster bzw. aus den vom Beklagten bei der Verlegung verwandten Spachtel-, Klebe- oder Lackierungsmaterialien zurückzuführen, wobei eine genaue Lokalisierung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung ist.
Dies steht entgegen der Auffassung der Berufung aufgrund des im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachtens des Sachverständigen M. vom 11.03.1996 und nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vor dem Landgericht im Termin vom 20.01.1998 fest. Zwar dürften die in der Raumluft vom Privatgutachter E. festgestellten diversen Lösungsmittel zum Teil auch aus der im Estrich vorhandenen Styroporisolierung gestammt haben. Die Styroporisolierung war jedoch nicht ursächlich für die in der Luft festgestellten Lösungsmittel Ethylacetat und n-Butanol. Diese beiden Schadstoffe hat der Sachverständige M. ausschließlich in den von ihm untersuchten Parkettproben gefunden und verständige M. nicht in der Styroporschicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß auch eine "unbehandelte" Parkettprobe bei der Untersuchung durch den Sachverständigen insoweit einen hohen Schadstoffgehalt aufwies; entscheidend ist, daß und in welchem Umfang die genannten Schadstoffe in der aus dem verlegten Holzpflaster entnommenen Probe enthalten waren.
Die Berufung nennt als potentielle weitere Schadensursachen unter anderem Farben und Tapeten. Diese Ursachen können jedoch ausgeschlossen werden. Der Sachverständige M. hat Proben auch aus dem Putz, der Tapete und den Gipskartonplatten entnommen und untersucht und darin kein Ethylacetat und n-Butanol gefunden.
Der Einwand der Berufung, die in der Luft gemessenen Schadstoffe könnten auch auf andere Materialien, insbesondere Möbelstücke zurückzuführen sein, ist im Ergebnis unerheblich. Gegen die Richtigkeit der Vermutung der Berufung spricht, daß der Sachverständige bei seiner Nachuntersuchung am 20.02.1996, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das Holzpflaster bereits entfernt war, keine Luftkontamination festgestellt hat. Selbst wenn jedoch - was theoretisch nicht auszuschließen sein mag - von unbekannten Materialien eine Belastung der Raumluft mit Ethylacetat und n-Butanol mitverursacht worden sein sollte, kann angesichts der Feststellungen des Sachverständigen zum Schadstoffgehalt in der von ihm untersuchten Probe nicht zweifelhaft sein, daß jedenfalls ein ganz wesentlicher Teil der in Rede stehenden Schadstoffbelastung vom Holzpflaster ausgegangen ist.
Die festgestellte Schadstoffbelastung stellte einen Mangel dar. Der Senat läßt insoweit offen, ob die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden auf die aus dem Holzpflaster entwichenen Lösungsmittel zurückzuführen sind und ob die festgestellte Luftkontamination eine Konzentration aufwies, die den sicheren Schluß auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zuläßt. Ein Mangel liegt bei von Baustoffen ausgehenden Schadstoffemissionen nicht erst dann vor, wenn eine dadurch hervorgerufene Schädigung nachgewiesen ist oder die Gefahr einer solchen zumindest feststeht. Ausreichend ist vielmehr ein sogenannter "begründeter Gefahrverdacht", der auf nachweislich tatsächliche Risikomomente gestützt ist (BGH NJW 1989, 218; Beckscher VOB-Kommentar-Ganten, § 13 Rdnr. 45). Dies ist hier der Fall:
Unter den gegebenen Umständen war auf seiten des Klägers zumindest der naheliegende und auf zumutbare Weise nicht auszuräumende Verdacht einer gesundheitsschädigenden Luftbelastung, bedingt durch die Werkleistung des Beklagten, gerechtfertigt. Unstreitig handelt es sich nämlich bei den Lösungsmitteln Ethylacetat und n-Butanol bei entsprechender Konzentration um wohnraumrelevante Schadstoffe. Der medizinische Sachverständige Schoch hat zudem in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten unter anderem festgestellt, daß jedenfalls im neurologischen Bereich Spätschäden durch Lösungsmittel beschrieben sind. Die Berufung bestreitet auch lediglich, daß eine für eine Gesundheitsbeeinträchtigung ausreichende Konzentration der Stoffe vorgelegen habe. Die dementsprechende - unter Beweis gestellte - Behauptung kann als richtig unterstellt werden. Es steht jedenfalls fest, daß, wie den Ausführungen des Privatgutachters E. zu entnehmen ist, die Schadstoffkontamination der Luft - Ethylacetat 53 µg/cbm, n-Butanol 112 µg/cbm - ganz erheblich über dem üblicherweise in Haushalten durchschnittlich anzutreffenden Schadstoffgehalt lag. Das rechtfertigt in Verbindung mit den vom Sachverständigen M. bei gaschromatographische Messungen nach Extraktion der verschiedenen Materialien mit einem Lösungsmittel über FID, ECD und MS-Detektion nach der Methode DIN 38407-F 9-1 für die Parkettprobe erzielten Ergebnissen - Ethylacetat 3,6 mg/kg, n-Butanol 1,7 mg/kg - unter den Umständen des vorliegenden Falls den Schluß auf einen Werkmangel. Eine gewisse Schadstoffbelastung dieser Art mag für eine gewisse Zeit unmittelbar nach einer Baumaßnahme zumutbar und von einem Besteller hinzunehmen sein. Hier ist die Schadstoffbelastung jedoch etwa fünf Monate nach Fertigstellung des Fußbodens festgestellt worden. Nach einem derart langen Zeitraum darf ein Besteller regelmäßig erwarten, daß von einem neu verlegten Parkettfußboden keine wesentliche Schadstoffbelastung mehr ausgeht.
Die Wesentlichkeit des Mangels entfiele auch nicht, wenn die Schadstoffkonzentration - wie die Berufung behauptet - durch häufiges Lüften hätte verringert werden können. Ein solches Lüften mag einige Zeit nach Fertigstellung eines Fußbodens dem Besteller zuzumuten sein. Fünf Monate nach Abschluß der Arbeiten kann er jedoch erwarten, daß auch ohne häufiges Lüften keine ungewöhnliche Schadstoffkontamination in den Wohnräumen durch den Holzfußboden hervorgerufen wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.
Gericht: OLG Oldenburg
Datum: 14.10.1998
Aktenzeichen: 2 U 179/98
Parkettverlegung und Geruchs-Lösemittelbelastung
Vorliegen eines Mangels bei der Verlegung von Parkettboden, wenn nach 5 Monaten noch eine Schadstoffbelastung feststellbar ist aber eine Schädigung noch nicht eingetreten ist
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 585/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.392,84 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme und des selbständigen Beweisverfahrens 9 H 6/98 AG Aachen, die dem Beklagten zur Last fallen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Beklagte führte im Mai 1998 im Auftrag des Klägers in dessen Haus an den im Schlaf-, Wohn- und Kaminzimmer verlegten Parkettböden Versiegelungsarbeiten aus. Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 14.882,68 DM sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen von der Versiegelung ausgehender Geruchsemissionen in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 16.04.2002 (Blatt 164 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 5.438,01 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.2000 stattgegeben. Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. Er behauptet, er habe für die Versiegelungsarbeiten ein handelsübliches Kunstharzprodukt der Firma C. & T. mit dem Namen LT-Export glänzend verwandt. Bei der Verarbeitung des Mittels hätten sich nach Geruch und Aussehen keine Anzeichen dafür ergeben, dass es anders ausgefallen sei als üblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. Die Beiakten 9 H 6/98 AG Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat im erkannten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. in Höhe von 6.635,82 DM (= 3.392,84 EUR) zu.
Das Landgericht hat zu Recht einen Mangel der vom Beklagten durchgeführten Parkettversiegelung im Sinne von § 633 BGB a. F. wegen des Lösungsmittelgeruchs bejaht. Der Sachverständige Q. hat in dem selbständigen Beweisverfahren aufgrund der von ihm durchgeführten Riechprobe zweifelsfrei festgestellt, dass erhebliche Geruchsbelästigungen vorhanden waren und diese von dem vom Beklagten aufgebrachten Versiegelungslack stammten. Dass der Sachverständige dies mit der Nase und nicht durch analytische Untersuchungen festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden; denn der gerügte Mangel besteht in der Geruchsbelästigung, die mit der Nase wahrgenommen wird. Das menschliche Riechorgan ist im allgemeinen auch fein genug, um die Herkunft des Geruchs von einem bestimmten Gegenstand und die Gleichartigkeit eines Geruchs feststellen zu können. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung des Sachverständigen, dass der Lösungsmittelgeruch von dem Versiegelungslack im Wohnzimmer und im Kaminzimmer ausging und dieser identisch war mit der Probe aus dem ihm zur Verfügung gestellten Gebinde des verwendeten Lacks. Bestärkt wird diese Feststellung dadurch, dass im Schlafzimmer, in dem der Kläger zwischenzeitlich eine Ersatzvornahme mit einem wasserlöslichen Versiegelungslack hatte durchführen lassen, der betreffende Geruch nicht mehr wahrnehmbar war. Die Zeugen R., J. und A. B. haben auch glaubhaft bekundet, dass der Geruch sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohn- und Kaminzimmer vorhanden gewesen war und durch die jeweilige Ersatzvornahme beseitigt worden ist. Bei den Zeugen handelt es sich zwar um die Familienangehörigen des Klägers. Dies entwertet aber nicht ihre Aussage. Sie stimmt überein mit den Feststellungen des Sachverständigen Q.. Wenn Geruchsbelästigungen im Wohn- und Kaminzimmer noch zum Zeitpunkt des von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermins am 25.03.1999, also 10 Monate nach Durchführung der Arbeiten, wahrnehmbar waren, dann müssen solche auch im Schlafzimmer vorhanden gewesen sei; denn der Beklagte hat unstreitig in allen Räumen denselben Versiegelungslack verwendet. Den Zeugen kann auch abgenommen werden, dass der Geruch im Kamin- und Wohnzimmer nach der Neuversiegelung, wie dies der Sachverständige Q. bezüglich des Schlafzimmers festgestellt hat, aufgehört hat. Damit steht fest, dass die Geruchsemissionen unmittelbar von dem versiegelten Parkett ausgegangen sind und sich nicht etwa - wie der Beklagte behauptet - an den Einrichtungsgegenständen wie etwa den Gardinen sogenannte Lösemitteldepots gebildet hatten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Geruchsemissionen nach der jeweiligen Ersatzvornahme noch länger fortbestehen müssen. Nach Aussage der Zeugen war der Geruch danach aber verschwunden.
Die Rüge des Beklagten, die Beweisaufnahme sei verfahrensfehlerhaft unvollständig, ist nicht berechtigt. Den Einwendungen des Beklagten im selbständigen Beweisverfahren ist durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Q. nachgegangen worden. Die von ihm beantragte Raumluftmessung brauchte nicht durchgeführt zu werden, da damit weder der Geruch noch die Herkunft der in der Luft vorhandenen chemischen Verbindungen hätten nachgewiesen werden können. Es kam auch nicht darauf an, ob entsprechend der Behauptung des Beklagten die festgelegten Schadstoffbelastungskennzahlen oder Grenzwerte nicht überschritten wurden. Denn der Kläger hatte im selbständigen Beweisverfahren nur die Unbewohnbarkeit der Räume wegen starker Geruchsbelästigungen geltend gemacht. Dies stellt für sich allein einen Werkmangel dar, selbst wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen damit nicht einhergehen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die von dem Beklagten beantragte gaschromatisch-olfaktometrische Untersuchung nicht durchgeführt worden ist. Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Q. wäre mit dieser erst im Frühjahr 2000 entwickelten Methode zwar anhand der entnommenen Proben eine exakte Untersuchung der Geruchsbelästigung möglich gewesen. Aus einer entsprechenden Untersuchung der Proben im Jahr 2000 oder 2001 hätten aber keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Art und Intensität der in den Jahren 1998/99 vorhandenen Geruchsbelästigungen in den Räumen des Klägers mehr gewonnen werden können. Diese waren abhängig von der Größe der versiegelten Flächen, der Höhe des aufgetragenen Kunstharzlacks sowie Umweltfaktoren wie Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, Lüftung u. ä.. Zudem verweist der Beklagte selbst darauf, dass das Haltbarkeitsdatum des Gebindes, aus dem die Proben entnommen worden waren, schon nach 6 Monaten überschritten war. Auch das F. Institut hat mitgeteilt, dass sich die Flüssigmuster durch den Zeitablauf verändert haben dürften. Eine gaschromatisch-olfaktometrische Untersuchung der Proben hätte daher keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Geruchsbelästigungen in der Wohnung des Klägers mehr erbringen können. Sie ist daher zu Recht unterblieben. Auch die Beanstandung des Beklagten, der Sachverständige Q. könne unmöglich festgestellt haben, dass die von ihm entnommene Probe nach einer Lagerung von 9 Monaten noch den gleichen störenden Geruch abgegeben habe, greift nicht durch. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Sachverständige Q. im Dezember 1999 mittels einer Riechprobe nicht festgestellt haben kann, dass die Proben exakt denselben Geruch ausströmten, den er anlässlich des Ortstermins in den Räumen des Klägers am 25.03.1999 gerochen hatte. Entscheidend ist aber, dass von den Proben nach 9 Monaten immer noch ein unangenehmer, stechender Lösungsmittelgeruch ausging, also ein Geruchsstoff von gleichartigem Charakter vorhanden war, selbst wenn sich durch den Zeitablauf die chemische Zusammensetzung etwas geändert haben sollte. Selbst wenn das Haltbarkeitsdatum des Kunstharzlacks zum Zeitpunkt des Ortstermins schon überschritten war, der Sachverständige konzentrierte Lösemittelproben aus dem oberen Bereich des Gebindes entnommen und diese in einer Weise verwahrt haben sollte, dass die geruchsbelästigenden Gase nicht schnell entweichen konnten, spricht doch vieles dafür, dass der verwendete Kunstharzlack von seiner chemischen Zusammensetzung her so beschaffen war, dass er über einen langen Zeitraum unangenehme Geruchsstoffe abgab. Wie der Sachverständige ausführt, ist bei üblicher Belüftung normalerweise etwa 2 bis 3 Wochen, längstens aber 2 bis 3 Monate nach der Parkettversiegelung kein störender Lösungsmittelgeruch mehr wahrnehmbar. Dass dies hier derart lange der Fall war, ist ungewöhnlich und kann nur an der chemischen Zusammensetzung des verwendeten Materials liegen, mag auch der Sachverständige nicht positiv festgestellt haben, dass der Beklagte veraltetes oder unverträgliches Material verwendet oder Verarbeitungsfehler begangen hätte. War dies nicht der Fall, kommt nur ein Herstellungsfehler des verwendeten Gebindes in Betracht. Grundsätzlich ist der Kunstharzlack der Firma C. & T. mit dem Handelsnamen LG-Export nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls ein für die Parkettverarbeitung üblicher Baustoff. Ein Werkmangel liegt daher nicht schon darin, dass der Beklagte überhaupt ein lösungsmittelhaltiges Produkt und nicht einen wasserlöslichen Versiegelungslack verwendet hat, sondern darin, dass sich der Lösungsmittelgeruch nicht - wie normalerweise zu erwarten gewesen wäre - innerhalb von 2 bis 3 Wochen nach Durchführung der Versiegelungsarbeiten verflüchtigt hatte, sondern von dem Versiegelungslack noch viele Monate derart starke Geruchsbelästigungen ausgingen, dass die betreffenden Räume weitgehend unbewohnbar waren.
Soweit der Beklagte behauptet, eine Untersuchung des Herstellers habe ergeben, dass die Proben technisch einwandfrei und in Ordnung gewesen seien, und sich diesbezüglich auf das Schreiben der Streitverkündeten vom 07.03.2002 und das Zeugnis des Herrn T. beruft, kann er hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Es handelt sich um neues Vorbringen, das der Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz gebracht hat. Dies beruht eindeutig auf einer Nachlässigkeit des Beklagten. Er hätte bereits im selbständigen Beweisverfahren eine entsprechende Untersuchung durch den Hersteller veranlassen können und mit deren Vorlage auf eine ergänzende Begutachtung drängen müssen. Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Streitverkündete überhaupt ein Muster des im Hause des Klägers verwendeten Materials untersucht hat. Nach ihrem Schreiben vom 07.03.2002 will sie eine Rückstellprobe des Produkts LT-Export Extra halbmatt untersucht haben. Demgegenüber hält der Beklagte daran fest, dass er LG-Export glänzend verwendet hat. Das dem Kläger vom Hersteller übersandte Sicherheitsdatenblatt bezieht sich wiederum auf ein Produkt namens LT-Export seidenmatt. Das dem Kläger von dem Beklagten vorprozessual überlassene Sicherheitsdatenblatt vom 22.02.1995 stammte sogar von einem anderen Hersteller und betraf das Produkt Beowax Hartwachsöl. Zudem fehlt es auch an Angaben des Beklagten dazu, wie alt die der Streitverkündeten überlassene Probe war und wann die Untersuchungen durchgeführt wurden. Abgesehen von ihrem verspäteten Vorbringen erscheinen die angebotenen Beweismittel somit auch nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen Q. zur Mangelhaftigkeit der Versiegelung zu widerlegen.
Das Landgericht hat auch zu Recht die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. bejaht. Zwar ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB nicht erfolgt. Vor der Erneuerung der Parkettversiegelung im Schlafzimmer hat der Kläger dem Beklagten gegenüber unstreitig nur mehrfach die Geruchsemissionen gerügt und ihn zur Nachbesserung aufgefordert. Der Beklagte ist auch vor Ort erschienen, hat aber vom Parkettboden ausgehende Geruchsbelästigungen geleugnet und will nur einen Medikamentengeruch aus dem Bad wahrgenommen haben. Das Anspruchsschreiben vom 10.11.1998 enthält nur eine Fristsetzung zur Nachbesserung, verbunden mit der Ankündigung der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens, nicht aber eine Ablehnungsandrohung. Die Fristsetzung war jedoch gemäß § 634 Abs. 2 BGB a. F. entbehrlich, weil der Beklagte die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert hatte. Allerdings reicht hierfür ein Bestreiten aus prozesstaktischen Erwägungen nicht aus; vielmehr muss die Weigerung des Schuldners als sein letztes Wort aufzufassen sein. Es genügt, dass er das Vorhandensein von Mängeln oder seine Gewährleistungspflicht schlechthin bestreitet (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl., § 634 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, § 326 Rdnr. 20 a; BGH NJW 83, 1731 f. und 86, 661 f.). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte schon anlässlich der Ortsbesichtigung im August 1998 die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert hat; denn er hat von der Parkettversiegelung ausgehende Geruchsemissionen vollkommen geleugnet, obwohl diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzweifelhaft in einem Ausmaß vorhanden waren, dass die betroffenen Räume nicht oder nur eingeschränkt - bei ständig geöffneten Fenstern - bewohnbar waren. Der Beklagte hatte sich auch nicht ansatzweise zu Nachbesserungsarbeiten bereit erklärt, sondern seine Verantwortlichkeit stets in Abrede gestellt. Bis heute leugnet er die Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten und schiebt die Verantwortung für die aufgetretenen Geruchsemissionen anderen zu, nämlich dem Maler, der die Wände neu tapeziert hat, und dem Kläger und seiner Familie, die angeblich nicht genug gelüftet haben. Unter diesen Umständen erscheint sein prozessuales Bestreiten nicht nur prozesstaktisch motiviert; vielmehr lässt es den Rückschluss zu, dass der Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Nachbesserung verweigert hätte. Sie wäre daher reine Förmelei gewesen und war somit entbehrlich.
Der Beklagte hat den Werkmangel auch zu vertreten. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten die Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen trifft (Palandt-Sprau, BGB, § 635 Rdnr. 9 m.w.N.). Dieser Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen, da das F. Institut sich außer Stande gesehen hat, die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten. Der Beklagte ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt der Streitverkündeten verwendet hat. Wenn das Gebinde in Ordnung gewesen wäre, hätten die Geruchsemissionen - wie bereits ausgeführt - kurze Zeit nach Durchführung der Versiegelungsarbeiten aufhören müssen, was gerade nicht der Fall war. Soweit der Beklagte erstmals im Termin vom 12.11.2002 behauptet hat, bei der Verarbeitung des Mittels hätten sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass es anders im Geruch oder Aussehen ausgefallen sei als üblich, und sich hierfür auf das Zeugnis des Herrn H. bezieht, kann er hiermit gemäß §§ 530, 296 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden; denn er hat es schuldhaft unterlassen, dieses Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen. Hierzu bestand nicht erst Anlass aufgrund des Hinweises des Senats im Termin vom 12.11.2002. Vielmehr hätte der Beklagte es bereits erstinstanzlich spätestens zu dem Zeitpunkt zu der Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses vom 04.09.2001 benennen müssen, als er mit Verfügung vom 07.11.2001 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen das Schreiben des F. Instituts vom 05.11.2001 übersandt erhielt, wonach dieses sich außer Stande sah, das gewünschte Gutachten zu erstellen. Aus der Fassung der Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses vom 04.09.2001 ging zweifelsfrei hervor, dass das Landgericht den Beklagten als beweisbelastet für ein fehlendes Verschulden bezüglich des Mangel der Parkettversiegelung ansah. Da der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis mit dem in Aussicht genommenen Gutachten des F. Instituts nicht führen konnte, bestand für ihn Veranlassung, nunmehr anderweitigen Beweis anzutreten. Insofern hätte nichts näher gelegen, als den Zeugen H. zu benennen, der nach Darstellung des Beklagten die Versiegelungsarbeiten im Hause des Klägers durchgeführt hatte und daher wissen musste, ob mögliche Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit des verwendeten Produkts bei dessen Verarbeitung nicht erkennbar geworden waren.
Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eine zur Beweislastumkehr führende Beweisvereitelung des Klägers verneint.
Nach alledem haftet der Beklagte dem Kläger gemäß § 635 BGB a. F. wegen der von der Parkettversiegelung ausgehenden Geruchsemissionen auf Schadensersatz.
Was die Schadenshöhe anbetrifft, kann der Kläger zunächst die Kosten der Neuversiegelung in Höhe von insgesamt 3.035,82 DM ersetzt verlangen.
Des weiteren steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer und das Wohnzimmer zu. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfall bezüglich eines selbst genutzten Wohnhauses ist seit der Grundsatzentscheidung des großen Senats des BGH (NJW 87, 50 ff.) anerkannt. Diese Entscheidung betrifft zwar einen deliktischen Schadensersatzanspruch, für den verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. kann jedoch nichts anderes gelten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind allerdings durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs nicht entschädigungspflichtig; etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahe kommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen müssen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen waren (BGH NJW 83, 1793 f. m. w. N.; Palandt-Heinrichs, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rn. 25 f.).
Im vorliegenden Fall war der Gebrauch der Wohnung gravierend eingeschränkt. Das Schlafzimmer und das Wohnzimmer sind von zentraler Bedeutung für die Nutzbarkeit einer Wohnung. Die Entschädigungspflichtigkeit ist daher für den vorliegenden Fall grundsätzlich zu bejahen. Allerdings erscheint nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 3.600,00 DM als gerechtfertigt. Zum einen kann der Kläger erst ab Juli 1998 Nutzungsentschädigung verlangen, nicht aber für den Monat Juni 1998. Denn in dieser Zeit wären die Räume auch dann, wenn die Versiegelungsarbeiten mangelfrei ausgeführt worden wären, kaum nutzbar gewesen. Wie der Sachverständige Q. ausgeführt hat, muss nach Abschluss von Parkettversiegelungsarbeiten mindestens noch für die Dauer von 2 - 3 Wochen mit Geruchsbelästigungen gerechnet werden. Zudem hat die Zeugin R. B. bekundet, sie hätten etwa drei Wochen nach Fertigstellung des Parketts in denselben Räumen noch Tapezier- und Malerarbeiten durchgeführt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Räume bis einschließlich Juni 1998 nicht bzw. nur sehr eingeschränkt nutzbar waren, so dass dem Beklagten der Nutzungsausfall erst ab Juli 1998 angelastet werden kann.
Zum anderen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger mit der Schadensbeseitigung - bezogen auf das Wohnzimmer - nicht 14 Monate hätte zuwarten dürfen. Angesichts dessen, dass der Raum in Folge der gravierenden Geruchsbelästigungen unbenutzbar war und der Beklagte bei der Ortsbesichtigung im August 1998 die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert hatte, hätte der Kläger, um seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu genügen, bereits unmittelbar danach das selbständige Beweisverfahren einleiten müssen. Nach Einschätzung des Senats hätte die Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen dann im Dezember 1998, spätestens Anfang Januar 1999 stattgefunden. Anschließend hätte der Kläger die Neuversiegelung vornehmen lassen können und müssen; denn die Beweissicherung war mit der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen erfolgt. Demnach kann der Kläger Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer nur für die Zeit von Juli bis einschließlich Oktober 1998 also für 4 Monate, und bezüglich des Wohnzimmers für den Zeitraum von Juli 1998 bis einschließlich Januar 1999, also für sieben Monate beanspruchen.
Was die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Wohnzimmer anbetrifft, hält der Senat den von dem Sachverständigen Q. auf 400,00 DM/Monat geschätzten Betrag für angemessen. Ausweislich der Rechnung der Firma D. vom 04.08.1999, die die Neuversiegelung des Parketts im Wohn- und Kaminzimmer betrifft, waren diese Räume zusammen 53,53 qm groß. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers weist das Kaminzimmer nur ca. 1/4 der Größe des Wohnzimmers auf. Das Wohnzimmer hat also eine Fläche von ca. 40 qm. Demnach ist der Sachverständige Q. offensichtlich von einem qm-Preis von ca. 10,00 DM ausgegangen. Dieser erscheint auch dem Senat für ein Haus in W. als angemessen. Das Schlafzimmer weist ausweislich der Rechnung E. vom 30.10.1998 eine Fläche von 18,58 qm auf. Es ist somit nur etwa halb so groß wie das Wohnzimmer. Der Senat schätzt daher die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer auf 200,00 DM/Monat.
Die Nutzungsentschädigung berechnet sich somit wie folgt:
Schlafzimmer: 4 Monate x 200,00 DM = 800,00 DM
Wohnzimmer: 7 Monate x 400,00 DM = 2.800,00 DM
insgesamt 3.600,00 DM
Zusammen mit den Kosten der Neuversiegelung ergibt sich ein Betrag von 6.635,82 DM entsprechend 3.392,84 Euro.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB a. F. gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus https://www.lexisnexis.com/de/recht/search/runRemoteLink.do?langcountry=DE&linkInfo=F%2523DE%2523ZPO%2523section%2592%25label%25section%25num%2592%25&risb=21_T8969734068&bct=A&service=citation&A=0.12023713577323503§ 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.438,01 Euro
Gericht: OLG Köln
Datum: 17.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 66/02
Entscheidungsform: Urteil
Rechtsgrundlagen: § 633 BGB a.F.
Verfahrensgang: 1. LG Aachen 8 O 585/00 vom 16.04.2002
2. OLG Köln - 17.12.2002 - AZ: 3 U 66/02
Lösemittel in der Raumluft nach Sanierung
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.6.1997durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber, Richter am Amtsgericht Deusing und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.7.1995, Az: 4 O 316/95, abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.157,90 DM nebst 11% Zinsen seit dem 10.12.1994 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin vorab die durch die Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluß vom 14.3.1997 entstandenen Kosten; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/8 und der Beklagte 3/8.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Für die Beweisgebühr wird der Streitwert auf 25.000,00 DM festgesetzt. Ansonsten beträgt der Gebührenstreitwert 39.158,00 DM.
6.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 25.000,00 DM und den Beklagten in Höhe von 14.157,90 DM.
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe [des Tatbestandes] wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Das Landgericht hat zu Recht aufrechenbare Gegenansprüche bzw. Zurückbehaltungsrechte des Beklagten aus
§ 13 Nr. 6 und 7 VOB/B abgelehnt.
Allerdings hat der Beklagte einen Vorschußanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 24.000,00 DM, mit dem er wirksam aufgerechnet hat. Diesen Vorschußanspruch konnte das Landgericht bei seiner Entscheidung jedoch nicht berücksichtigen.
1.
Wohnfläche
...
7.
Raumluftbelastung
Hinsichtlich der Raumluftbelastung hat der Beklagte nicht, wie von ihm zunächst einredeweise geltend gemacht wurde, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 24.000,00 DM. Der Beklagte hat die Klägerin am 26.7.1995 aufgefordert, den Mangel der Raumluftbelastung auf eigene Kosten zu beheben und hierzu eine Nachfrist bis zum 16.8.1995 gesetzt und bei fruchtlosem Fristablauf eine Ersatzvornahme angedroht (Anlage A 6, Bl. 120). Mit erneutem Schreiben vom 30.8.1995 wurde dies wiederholt und nochmals eine letzte Frist bis zum 15. September 1995 gesetzt (Anlage A 7, Bl. 121 bis 122). Der Beklagte kann deshalb nur darauf verwiesen werden, daß er mit einem Vorschußanspruch für Sanierungsmaßnahmen - Sanierungen sind von ihm bislang nicht vorgenommen worden - aufrechnet. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.1997 nachgeholt.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben des sachverständigen Zeugen H ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß ein Mangel des Fertighauses gegeben ist, dessen Beseitigung einen Aufwand in Höhe von 25.000,00 DM erfordert.
Laut dem gerichtlich eingeholten Gutachten liegt eine fehlerbehaftete Bauleistung vor, da der Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufgehoben bzw. hier gemindert ist. Das Gutachten kommt aufgrund von am 9.8.1996 durchgeführten Raumluftmessungen zu dem Ergebnis, daß die in Wohnräumen üblichen Konzentrationsverhältnisse bei Styrol drastisch und bei Toluol deutlich überschritten ist. So ergeben die Raumluftmessungen Werte von 4,2 bis 8,8 mg/m3 hohe Konzentrationen an Styrol und bis zu 750 µg/m3 an Toluol. Die Meßwerte überschreiten daher die Durchschnittswerte bei Styrol um einen Faktor von 2075 bis 4375 und bei Toluol um einen Faktor von 4,0 bis 9,7.
Die nunmehr bereits zwei Jahre lang andauernde Belastung der Raumluft ist nach den gutachterlichen Feststellungen darauf zurückzuführen, daß sich größere Mengen an ungebundenem Styrol in der Leichtbetonschicht und in der Isolierschaumschicht befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Styrol bei der Herstellung der Isolierschäume gleichzeitig Lösemittel und Reaktionskomponente ist und beim Härteprozeß bei ordnungsgemäßer Verarbeitung vollständig verbraucht wird. Aus dem Vorhandensein monomeren Styrols schlußfolgert der Sachverständige eine fehlerhafte Fertigung der Wandelemente, ohne allerdings anzugeben, welche detaillierten Fehler begangen wurden, da auf nachträgliche Untersuchungen von Bauteilen nach einem Öffnen der Wände deshalb verzichtet wurde, weil dadurch mit Sicherheit nur die Anwesenheit von ungebundenem Styrol hätte nachgewiesen werden können.
Auch das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten kommt aufgrund einer Darstellung chemischer Zusammenhänge dazu, daß der Ausgangspunkt der Raumluftbelastungen in dem Legupren-System liegt, da in diesem Styrol eine der Hauptkomponenten darstellt.
Nach dem Beweisbeschluß war dem Gutachter auch aufgegeben, Angaben darüber zu machen, ob die Raumluftbelastung gesundheitsgefährdend oder sogar gesundheitsschädigend sei und welche konkreten Auswirkungen die Stoffe auf das Gesundheitssystem haben und haben können.
Vom Bundesgesundheitsamt Berlin, das der Sachverständige im Februar 1997 deswegen kontaktiert hatte, wurde mitgeteilt, daß die ursprünglich vorgesehene Erarbeitung eines Richtwertes für die Summe der flüchtigen organisch-chemischen Verbindungen (FOV) nicht mehr verfolgt werde, stattdessen seien für häufig in Innenräumen auftretende Schadstoffe einzelne Richtwerte erarbeitet und im Gesundheitsblatt veröffentlicht. Bislang liege lediglich ein Richtwert für Toluol vor. Für Styrol sei ebenfalls ein Richtwert vorgesehen, liege jedoch noch nicht vor.
Der Sachverständige hat jedoch überzeugend dargelegt, daß bei Zugrundelegen des Verhältnisses von den MAK-Werten (nach TRGS 900 max. Arbeitsplatzkonzentrationen) davon auszugehen sein wird, daß der Richtwert für Styrol deutlich niedriger liegen wird als der von Toluol. Der Richtwert 2 für Toluol beträgt 3 mg/m3 und der Richtwert 1 0,3 mg/m3. Dabei steht der Richtwert 2 für akute toxikologische Wirkungen und der Richtwert 1 ist Zielwert. Bei Zugrundelegen dieser Richtwerte stellt der Sachverständige fest, daß bei Toluol der anzustrebende Sicherheitsbereich des Richtwertes 1 noch nicht erreicht wurde und die gemessenen Konzentrationen zwischen Richtwert 1 und 2 liegen. Bei Styrol - hier wurde ein Raumluftbelastung mit 4 bis 8 mg/m3 festgestellt - ist deshalb eine Überschreitung des zu erwartenden Richtwertes 2 festzustellen. Hieraus schlußfolgert der Sachverständige eine permanente Gesundheitsgefährdung und damit dringenden Handlungsbedarf für Sanierungsmaßnahmen.
Des weiteren hat der Sachverständige, um die Frage der Gesundheitsgefährdung abzuklären, das zuständige Gesundheitsamt um einen diesbezüglichen Standpunkt gebeten. Dieses Ersuchen ist an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen weitergeleitet worden.
Daneben erwähnt der Sachverständige bei Vornahme der Raumluftmessung am 12.8.1996 noch die ständige Geruchsbelastung in dem streitgegenständlichen Objekt, die bereits beim Betreten des Flures auffalle und besonders im Gästezimmer unzumutbar sei.
Der Klägervertreter ist der Ansicht, daß der Gutachter gezeigt habe, daß er für die Beantwortung der Frage nach einer Gesundheitsgefährdung überhaupt nicht sachkundig sei und die von ihm getroffene Annahme einer permanenten Gesundheitsgefährdung auf reinen Spekulationen und Vermutungen beruhten und nicht auf gesicherten wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt werden könnten.
Daneben wird vom Klägervertreter vorgetragen, daß die Aussagen des Sachverständigen, die starke Geruchsbelastung werde durch die gemessenen Gehalte an aromatischen Kohlenwasserstoffen verursacht, jeder Grundlage entbehre, zu dessen Richtigkeit er sich auf die gutachterlichen Feststellungen des Privatguterachters bezieht.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige mag zwar über keine eigene Sachkunde hinsichtlich des schädigenden Einflusses der Stoffe auf das Gesundheitssystem haben. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren Aufklärung mehr, da eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der Beurteilung des Schadstoffspektrums durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen feststeht. Die Klägerin läßt auch nicht vortragen, warum eine Gesundheitsgefährdung in gar keinem Fall gegeben sein könne.
Zwar wird zunächst in dem Privatgutachten (dort auf S. 6) tatsächlich festgehalten, daß die Aussage, daß die starke Geruchsbelastung durch die gemessenen Gehalte an aromatischen Kohlenwasserstoffen verursacht werde, jeder Grundlage entbehre. Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, daß die Meßwerte von Toluol geringfügig die Geruchsschwelle übersteige und die Geruchsschwelle von Styrol in allen Räumen um ein Vielfaches überschritten werde. Gerade dies ist ausschlaggebend, da es sich bei Styrol um eine farblose Flüssigkeit mit süßlichem bis penetrantem Geruch handelt und die Geruchsschwelle bei etwa 100 µg/m3 liegt. Die Meßwerte gehen tatsächlich weit darüber hinaus.
Die Auffassung des Sachverständigen, daß eine permanente Gesundheitsgefährdung und damit einhergehende Notwendigkeit einer Sanierung, also Mängelseitigung besteht, ist durch das Gesundheitsamt bestätigt worden.
Für Styrol wird auf den WHO-Richtwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 800 µ/m3 verwiesen. Der Richtwert für die Geruchsschwelle liegt bei 100 µ/m3, wobei dieser Wert als Sanierungsziel vorgegeben wird. Oberhalb eines Wertes von 800 µ/m3 wird unbedingter Handlungsbedarf gesehen. Die gemessenen Raumluftwerte betragen das 5- bis 10fache des WHO-Richtwertes und das 40- bis 90fache des an der Geruchsschwelle ausgerichteten Wertes.
Ein weiterer Angriffspunkt gegen das Gutachten ist, daß der Sachverständige bei der bautechnischen Beurteilung keine Sachkunde habe, da er hierzu Dr. Schaper in die Erarbeitung des Gutachtens einbezogen habe. Hierin wird ein Verstoß gegen
§ 407a Abs. 2 ZPO gesehen.
Dies trifft aber nicht zu.
Nach
§ 407a ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Er darf sich jedoch der Mitarbeit einer anderen Person bedienen, hat diese allerdings namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, was er dann wiederum nicht braucht, wenn es sich um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
Dies ist vorliegend erfüllt. Der Sachverständige hat die Mitarbeit von Herrn Dr. Schaper hinreichend umgrenzt, indem er angegeben hat, daß er ihn bei der bautechnischen Beurteilung hinzugezogen hat. Indem er diesen namhaft gemacht hat, kann er den Gehilfen für wesentliche Hilfsdienste einsetzen und nicht nur für untergeordnete.
Der Sachverständige hat Recherchen zur Bauausführung angestellt. Nach anfänglicher Weigerung ist dem Sachverständigen durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Anwendungsschrift über das eingesetzte Legupren-System der Klägerin übersandt worden. Detailinformationen zur spezifischen Bauausführung in Panitzsch fehlten. Gerade hierauf beruft sich nunmehr die Klägerin, nämlich daß der Sachverständige zwangsläufig falsche Schlußfolgerungen gezogen habe, da er seiner Beurteilung den Wandaufbau zugrunde lege, wie er sich aus der Anlage 1 zu seinem Gutachten ergebe - genau dies ist der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Standardwandaufbau -, nicht jedoch berücksichtigt habe, daß der Wandaufbau im Haus des Beklagten sich im wesentlichen hiervon unterscheide.
Der Beklagte hat zwischen dem Putz und dem Isolierschaum in der Wand des Hauses eine zusätzliche Isolierschicht aus Styropor angebracht, und zwar nach dem Vortrag der Klägerin ohne deren Wissen. Hinter den Gipskartonplatten zur Innenwand hin wurde von der Klägerin auf Verlangen des Beklagten eine Alufolie angebracht. Nach Ansicht der Klägerin hat gerade dieser Wandaufbau die Raumluftbelastung verursacht. Dies soll durch das Privatgutachten der Umwelttechnik GmbH belegt werden. Der Privatgutachter führt zwar aus (S. 17 des Gutachtens), daß der Wandaufbau zur Folge habe, daß die Diffusion der Restmengen an Styrol nicht wie im Standardwandaufbau vorgesehen, bevorzugt in Richtung Außenluft erfolge, sondern durch die relativ diffusionsdichte Styroporschicht stark behindert werde. Eine Diffusion unmittelbar durch die Wände in den Innenraum werde durch die aufgebrachte Alu-Folie weitgehend unterbunden. Die Styroporschicht stelle eine Barriere für die Ausgasung nach außen dar und habe insofern mit Sicherheit einen Betrag zu den hohen Innenraumbelastungen geleistet. Der Konzentrationsausgleich zwischen der styrolhaltigen Luft im Innern der Außenwand und der Innenraumluft könne aufgrund der vorgenommenen Isolationsmaßnahmen und angebrachten Diffusionssperren nur sehr langsam vonstatten gehen. Damit erklärt der Privatgutachter die über mehr als zwei Jahre andauernde und außergewöhnlich lange und nahezu gleichmäßige Belastungssituation. Nach seiner Auffassung hätte eine direkte Untersuchung der Baumaterialien erfolgen müssen, da für das Verständnis der ursächlichen Zusammenhänge die Information über die sich in der Bausubstanz befindlichen Mengen an Styrol von Bedeutung seien, und zwar für Vorschläge und Konzepte für eine Sanierung. Da Materialproben nicht entnommen worden seien, könne auch ein direkter Nachweis, daß die erhöhten Restgehalte an Styrol auf einem Bearbeitungsfehler beim Hersteller beruhen, nicht geführt werden. Der Privatgutachter trifft aber zugleich die Aussage, daß ein gewisser Anteil an nicht polymerisiertem Styrol auch bei einer fachgerechten Fertigung des Legupren-Systems zurückbleibe.
Selbst unter Zuhilfenahme der Ausführungen in dem Privatgutachten ist das Vorliegen eines Mangels nicht entkräftet. Der erhöhte Restgehalt an Styrol allein ist ein derartiger Mangel. Von ihrer Gewährleistungspflicht wird die Klägerin auch dadurch nicht befreit, daß der Beklagte selbst die Styroporschicht, die im Standardwandaufbau der Klägerin nicht vorgesehen ist, angebracht hat. Nach
§ 13 Nr. 3 VOB/B wird der Auftragnehmer nur dann von der Gewährleistung frei, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Gerade dies trifft nicht zu, da nicht der Beklagte als Auftraggeber, sondern die Klägerin als Auftragnehmerin für die erhöhten Mengen von Styrol im Legupren-System verantwortlich ist. Bei ordnungsgemäßer Fertigung hätte der Beklagte ohne weiteres eine Styroporschicht auf die Außenwand aufbringen können, da es einer Ausgasung wie in dem hier erforderlichen Umfang nicht bedurft hätte.
Haben zur Entstehung von Mängeln und darauf beruhenden Schäden mehrere Ursachen beigetragen, von denen nur einevom Auftragnehmer, andere aber von einem Dritten oder dem Auftraggeber verursacht wurden, so schließt dies die Haftung des Auftragnehmers für den Mangel selbst dann nicht aus, wenn dieser auch allein durch das von ihm nicht zu vertretende Handeln der weiteren Beteiligten entstanden wäre (Heiermann/Riedel/Rusam, Handkommentar zur VOB, Teile A und B, 7. Aufl., B, § 13.1 Rdn. 11 b). Genau dies ist vorliegend gegeben, da die Raumluftbelastung auf eine erhöhte Menge von Styrol zurückzuführen ist und der Beklagte lediglich durch das Verhindern einer Ausgasung nach außen die Raumluftbelastung mit verursacht hat.
Zur Höhe des Vorschusses:
Der Beklagte hat als Auftraggeber nur Anspruch auf Erstattung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Hierzu wird eine Parallelwertung zum Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht vorgenommen, so daß der Auftraggeber gem.
§ 670 BGB diejenigen Aufwendungen ersetzt erhält, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist deshalb, ob ein Bauherr unter Berücksichtigung der zur Zeit der Nachbesserung erkennbaren Umstände und unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu dem Ergebnis kommen darf, daß die beabsichtigte Aufwendung, also die Nachbesserungsmaßnahme in der Form, erforderlich ist. Deshalb sind erforderlich alle Aufwendungen, die der Auftraggeber aus seiner Sicht unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt zur Zeit der Ersatzvornahme als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundigerBeratung oder Feststellung aufwenden konnte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln mußte (Heiermann/Riedel/Rusam, a.a.O., B, § 13.5 Rdn. 69 b m.w.Rspr.Nw.). Dies gilt entsprechend für den Vorschußanspruch, da der Auftragnehmer nur einen Anspruch auf vorschußweise Zahlung der mutmaßlich entstehenden, sich im Rahmen der Erforderlichkeit haltenden, was der Auftraggeber nachzuweisen hat, Nachbesserungskosten hat.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige schlägt an Sanierungsvorschlägen, also Nachbesserungsarbeiten, folgende Möglichkeiten vor: Öffnen der Außenwände, also Beseitigung der Putzschicht und des Isolierschaumes, Einbau eines neuen Wärmedämmverbundsystems. Die Kosten für diese Leistungen werden mit 25.000,00 DM geschätzt.
Als weitere Alternative wird das Aufbringen eines absorptiven Wandbelages in Form einer Aktivkohletapete an den Innenseiten der Außenwände vorgeschlagen. Die Kosten hierfür werden mit 6.000,00 DM zzgl. Kosten für das Tapezieren geschätzt, wobei für die Entsorgung der Aktivkohletapete nach drei Jahren nochmals Kosten in Höhe von 500,00 DM anfallen würden.
Hingegen kommt der Privatgutachter zu dem Ergebnis, daß ein Diffusionsschutz an den Innenwänden ungeeignet sei, da die Ausbreitungsfähigkeit des Styrols nicht untersucht worden sei. Hierbei geht der Privatgutachter davon aus, daß offensichtlich bevorzugte Wegsamkeiten für das Styrol und Toluol von den Außenwänden über den Fußboden in das Gebäudeinnere bestehen. Eine Diffusionssperre an den Innenwänden würden diesen Ausbreitungsweg nicht unterbrechen und wäre somit wirkungslos. Dies insbesondere deshalb, da ein Ausbreitungsweg des Styrols durch die Alufolie von der Innenwand in das Rauminnere vollkommen ausgeschlossen werden kann. Von diesem Gutachter wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob im einfachsten Fall eine Ausgasung durch das Anbringen von Be- und Entlüftungsbohrungen an der Außenwand erreicht werden kann.
In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, daß im II. oder III. Quartal 1996 ungefähr 30 Bohrungen vorgenommen wurden, die bislang keine Abhilfe gebracht haben.
Die vom gerichtlich bestellten Gutachter vorgeschlagene Alternative des Öffnens der Außenwände dürfte die effektivste Nachbesserungsmaßnahme sein.
Letztlich bleibt es dem Beklagten selbst belassen, welche Nachbesserungsmaßnahme er ergreift. Zumindest ist das Öffnen der Außenwände eine Alternative der Nachbesserung, die eine ständige Abhilfe schafft und die zu ergreifen der Beklagte nicht gehindert ist, weil es sich um eine vertretbare Maßnahme handelt. Der Beklagte hat nach Nachbesserung gegenüber der Klägerin dann endgültig abzurechnen und in diesem Rahmen darzulegen, welche Maßnahme er ergriffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Beschwer wurde gem.
§ 546 Abs. 2 ZPO angesetzt.
Werber
Dr. Kazele
Deusing
Verkündet am 3.7.1997
Gericht: OLG Dresden
Datum: 03.07.1997
Aktenzeichen: 7 U 1608/95
Entscheidungsform: Urteil
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 4 SächsBauO, § 47 Abs. 4 SächsBauO
Verfahrensgang: 1. LG Leipzig - 21.07.1995 - AZ: 4 O 0316/95
2. OLG Dresden - 03.07.1997 - AZ: 7 U 1608/95
Formaldehyd im Gebäude trotz besonderer gesundheitlicher Qualität in der Werbeaussage
1.
Formaldehyd-Ausgasungen aus Bauteilen von weniger als 0,1 ppm in der Raumluft, stellen keinen Mangel eines Wohnhauses dar.
2.
Die Aussage in einem Prospekt, wonach Häuser wegen der verwendeten Materialien umweltfreundlich und gesundheitlich unschädlich seien, enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend die Zusicherung, daß die Raumluft formaldehydfrei ist oder in ihr ein bestimmter Grenzwert der Formaldehydkonzentration nicht überschritten wird.
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.
VII.
Tatbestand
... Mit Schriftsatz vom 27.10.1993 beantragten sie, ein weiteres Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß in ihrem Haus wegen des Isoliermaterials und der verwendeten Spanplatten eine über 0,1 ppm liegende Konzentration von Formaldehyd vorhanden sei. Dies wurde in dem daraufhin eingeholten Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 24.08.1994 verneint (Bl. 79-118 der Beiakten). ...
Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, das Haus weise nicht nur die von dem Sachverständigen ... festgestellten Baumängel auf, sondern auch eine zu starke Formaldehydbelastung, die von den von der Beklagten verwendeten Materialien ausgehe. Eine von ihnen veranlaßte Messung im Wohnzimmer am 19.10.1993 habe eine Konzentration von 0,14 ppm ergeben. Die Landesgewerbeanstalt habe im Wohnzimmer 0,066 ppm vor sowie 0,079 ppm nach dem Lüften in der Raumluft und auch in den übrigen Zimmern erhebliche Belastungen festgestellt. Sie habe dies nur deshalb für unbedenklich gehalten, weil der vom Bundesgesundheitsamt festgelegte Grenzwert von 0,1 ppm nicht überschritten werde. Darauf komme es aber nicht an. Entscheidend sei, daß sie, die Kläger, infolge der Formaldehydemission erkrankt und gesundheitlich ruiniert seien (vgl. die Anlagen K 10 bis K 21 und Bl. 85 d.A.). ...
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
Den Klägern stehen gegen die Beklagte über die zuerkannten 19.130,00 DM nebst Zinsen hinaus keine Ansprüche zu.
1.
Sie begründen ihr Rechtsmittel damit, daß das Erstgericht zu Unrecht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer gesundheitsschädlichen Formaldehydbelastung des Fertighauses verneint habe. Das Landgericht ist jedoch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß das Haus hinsichtlich der Formaldehyd-Ausgasungen keinen Mangel aufweist.
Ein Mangel im Sinn von § 633 Abs. 1 BGB und § 13 Nr. 1 VOB/B läge vor, wenn das Fertighaus, was das Formaldehyd angeht, den zur Zeit der Abnahme (04.11.1991) geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht entsprochen hätte oder mit Fehlern behaftet wäre, die seine Gebrauchstauglichkeit aufhöben oder minderten, oder wenn ihm eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Keine dieser Alternativen ist gegeben.
a)
Die Kläger zu 1 und 2 und die Beklagten haben vertraglich keinen Grenzwert für die Formaldehyd-Konzentration in der Raumluft, der nicht überschritten werden darf, vereinbart; insbesondere hat die Beklagte insoweit keine Zusicherung abgegeben.
Der Prospekt der Beklagten, auf den sich die Kläger berufen (Anlage K 22), enthält eine solche Zusicherung nicht. Es heißt dort unter dem Unterpunkt "Gesundes Wohnen": "Es werden nur umweltfreundliche Materialien eingesetzt, z. B. Naturgips, baubiologisch unbedenkliche Farben und Imprägnierungsmittel. Alle unsere Baustoffe werden ständig überprüft und nur dann eingesetzt und verwendet, wenn sie all unseren hohen Qualitätsanforderungen entsprechen." Das Landgericht hat diesen Text mit Recht als werbende Anpreisung gewertet. Diese enthält die Aussage, daß die Häuser der Beklagten wegen der verwendeten Materialien umweltfreundlich und gesundheitlich unbedenklich seien, aber weder ausdrücklich noch stillschweigend die Zusicherung, daß die Raumluft formaldehydfrei sei (was nicht ernsthaft angenommen werden könnte) oder in ihr ein bestimmter Grenzwert der Formaldehydkonzentration (welcher?) nicht überschritten werde. Soweit die Werbeaussage reicht, ist sie zutreffend, was nachfolgend darzustellen sein wird.
Aus der Satzung der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau, deren Mitglied die Beklagte ist, können die Kläger keine Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft herleiten, weil die Satzung nicht Bestandteil des Vertrages der Beklagten und der Kläger zu 1 und 2 ist. Die Beklagte hat sich lediglich mit Schreiben vom 02.11.1993 (Anlage KN 5) und damit längst nach Vertrags Schluß und nach Abnahme des Hauses gegenüber den Beanstandungen der Kläger zu 1 und 2 darauf berufen, Mitglied in der Qualitätsgemeinschaft zu sein.
Es fehlt somit hinsichtlich des Formaldehyds an einer zugesicherten Eigenschaft.
b)
Durch das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. ... von der Landesgewerbeanstalt Bayern in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 11/93 Landgericht ... erstattete Gutachten vom 24.08.1994 und die im Auftrag des Senats verfaßte Ergänzung vom 15.02.1998 (Bl. 263 bis 266 der Akten) ist erwiesen, daß die Beklagte nicht durch die Verwendung von Materialien (insbesondere Spanplatten und Mineralwolle), die unzulässig hohe Mengen von Formaldehyd an die Raumluft abgeben, gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen hat und daß die vorhandenen Formaldehyd-Emissionen die Gebrauchstauglichkeit des Hauses weder mindern noch aufheben.
aa)
Für die Frage, ob die verwendeten Materialien hinsichtlich der Formaldehyd-Ausgasung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist zunächst die zur Zeit der Abnahme geltende GefStoffVO in der Fassung vom 25.09.1991 (BGBl I 1931 ff.) maßgeblich. Nach deren § 9 Abs. 3 durften beschichtete oder unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ppm überschritt. Dieselbe Regelung enthält im übrigen die derzeit gültige ChemVerbotsV in der Fassung vom 22.12.1998 (Anhang zu § 1, Abschnitt 3: Formaldehyd; abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III).
Ferner hat der Ausschuß für Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB) im April 1980 in der "Richtlinie über die Verwendung von Spanplatten hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Formaldehyd-Konzentrationen in der Raumluft" gefordert, daß nur noch solche Spanplatten im Bauwesen einschließlich des Innenausbaus verwendet werden dürfen, die der zugleich herausgegebenen, als Anlage 2 beigefügten "Richtlinie über die Klassifizierung von Spanplatten bezüglich der Formaldehyd-Abgabe" entsprechen. Diese schreibt vor, daß nur Spanplatten der Emissionsklasse E 1 unbeschichtet und unbekleidet verarbeitet werden dürfen, d. h. solche, die Emissionswerte von max. 0,1 ppm oder Perforatorwerte von max. 10 mg haben, andere Spanplatten nur, wenn sie beschichtet oder bekleidet sind und deshalb die Formaldehyd-Abgabe der Rohspanplatten an die Raumluft so gemindert ist, daß ihre Emissionswerte denen der Klasse E 1 entsprechen. Diese Richtlinien hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren mit Bekanntmachung vom 29.04.1981 als allgemein anerkannte Regel der Baukunst nach Art. 3 BayBO eingeführt (BayMABl 1981, 182 ff.).
Schließlich hat das Bundesgesundheitsamt schon 1977 in seiner Pressemitteilung Nr. 19/77 empfohlen, eine Formaldehyd-Konzentration von nicht mehr als 0,1 ppm in der Raumluft anzustreben, und hieran auch nach Diskussionen, diesen Wert abzusenken, 1992 festgehalten (Bundesgesundheitsblatt 9/92), mit der Begründung, daß Konzentrationen unterhalb des Meßwerts von 0,1 ppm gesundheitlich unbedenklich seien. Dieser Richtwert gilt auch für sog. Risikogruppen wie Kleinkinder, Schwangere und ältere Personen. Bei ihm handelt es sich nicht um einen Grenzwert, bei dessen Überschreitung mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist; vielmehr soll durch seine Einhaltung sichergestellt werden, daß selbst minimale Schadstoff mengen bei langdauernder Einwirkung nicht zu gesundheitlichen Risiken führen.
Nach alledem stellen Formaldehyd-Ausgasungen aus Baumaterialien eines Wohnhauses keinen Mangel dar, wenn sie zu keiner höheren Konzentration als 0,1 ppm in der Raumluft führen (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1495; OLG Köln NJW-RR 1991, 1077; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., § 13 VOB/B Rd. Nr. 151). Das Wohnen in solchen Räumen ist gesundheitlich unbedenklich und deshalb dem Erwerber des Hauses ohne weiteres zumutbar.
bb)
... Er hat dargelegt, im vorliegenden Fall entsprächen und ergänzten sich die Materialuntersuchung und die Raumluftmessungen, so daß weitergehende Untersuchungen sich erübrigten. Die vorhandenen und zu erwartenden Raumluftkonzentrationen des Formaldehyds von 0,03 bis 0,06 ppm bewegten sich im üblichen Bereich für vermeintlich unbelastete Wohn- und Büroräume. Eine Sanierung wegen einer erhöhten, nicht tolerierbaren Formaldehyd-Belastung sei deshalb nicht angezeigt.
Durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit keine Zweifel bestehen, ist bewiesen, daß das von der Beklagten erstellte Fertighaus hinsichtlich der Formaldeyhd-Ausgasungen den zur Zeit der Abnahme und auch heute noch geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht und die vorhandenen Emissionen die Gebrauchstauglichkeit nicht mindern. Die festgestellten Konzentrationen von 0,03 bis 0,06 ppm erreichen nicht einmal den von der WHO empfohlenen Richtwert von 0,083 ppm. Es mag sein, daß einzelne Wissenschaftler oder Interessengruppen den tolerierbaren Grenzwert noch tiefer ansetzen wollen; um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse handelt es sich dabei aber nicht.
Die von den Klägern veranlaßte Raumluft-Messung des ..., die eine Formaldehyd-Konzentration im Wohnzimmer von 0,14 ppm ergeben haben soll (Anlagen KN 12 bis 14), ist schon deshalb zur Entkräftung des überzeugenden Gutachtens der Landesgewerbeanstalt ungeeignet, weil nicht ersichtlich ist, unter welchen Bedingungen und mittels welcher Methode sie vorgenommen worden ist.
Das von den Klägern mehrfach zitierte Urteil des OLG Nürnberg NJW-RR 1993, 1300 ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar ist dort bereits bei Raumluft-Konzentrationen von 0,05 bis 0,08 ppm ein Mangel angenommen worden; in dem zugrundeliegenden Fall hatte der in Anspruch genommene Fertighaushersteller aber vertraglich keinen höheren Wert als 0,016 ppm zugesichert; außerdem kam eine gesundheitsgefährdende Belastung mit Lindan hinzu.
Der von den Klägern nunmehr behauptete stechende Geruch in den Räumen des Hauses kann aufgrund der vorhandenen Mengen von Formaldehyd nicht auf dieses zurückzuführen sein und ist offenkundig von dem Sachverständigen ... auch nicht bemerkt worden.
c)
Da bezüglich des Formaldehyds kein Mangel im Sinn von §633 Abs. 1 BGB und § 13 Nr. 1 VOB/B vorliegt, scheiden insoweit vertragliche Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 aus. Aber auch deliktische Ansprüche der Kläger kommen nicht in Betracht.
Sollten die von diesen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf die vorhandenen, in Wohnhäusern üblichen und als ungefährlich einzustufenden Formaldehyd-Ausgasungen zurückzuführen sein, könnte dies seine Ursache in einer ungewöhnlichen und von der Beklagten nicht vorherzusehenden Empfindlichkeit haben. Dafür haftet aber die Beklagte, die - was das Formaldehyd angeht - ein mangelfreies Werk erstellt hat, weder vertraglich noch - mangels Rechtswidrigkeit und Verschuldens - nach Deliktsrecht. Es bedurfte deshalb nicht der Einholung eines toxikologischen, pharmakologischen oder medizinischen Gutachtens zum Vorhandensein und den Ursachen der angeblichen Gesundheitsstörungen der Kläger. Weil die Beklagte bei der Erstellung des Hauses die anerkannten Regeln der Technik und die anerkannten Grenzwerte eingehalten hat, kommt auch eine Produkthaftung nicht in Betracht § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG; vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 32).
2.
Die Kläger haben im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 22.07.1998 (Bl. 275 ff. der Akten) das Vorhandensein zahlreicher anderer gesundheitsschädlicher Substanzen behauptet. Auf ihren Antrag hat der Senat mit Beweisbeschluß vom 27.01.1999 (Bl. 329 bis 332 der Akten) die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Landesgewerbeanstalt Bayern, Bereich Umweltschutz, zu diesem neuen und bestrittenen Vortrag angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen gem. § 402 ZPO in Verbindung mit §379 ZPO in entsprechender Anwendung davon abhängig gemacht, daß die Kläger bis spätestens 22.02.1999 einen Auslagenvorschuß von 12.000,00 DM einzahlen (Ziffern I. 2., II. und IV. des Beschlusses). Dieser Auflage sind die Kläger auch nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis 08.03.1999 (Bl. 339 der Akten) nicht nachgekommen. Die Beauftragung des Sachverständigen ist deshalb unterblieben (§ 230 ZPO. Prozeßkostenhilfe ist seitens der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.1999 beantragt worden, ohne daß der Antrag auf Einholung des Gutachtens erneut gestellt worden wäre. Die Kläger haben somit das Vorhandensein sonstiger schädlicher Substanzen nicht bewiesen.
3.
Nach alledem sind die Ansprüche, die die Kläger wegen der Belastung des Hauses mit Formaldehyd und sonstigen Schadstoffen geltend machen, unbegründet....
Die Berufung der Kläger ist somit als unbegründet zurückzuweisen.



