Gesetze & Verordnungen
Gesetze und Verordnungen in Deutschland
Was ist ein Schadstoff?
Für Schadstoffe gibt es keine gesetzliche oder juristische Definition. Der allgemeine Sprachgebrauch meint mit „Schadstoffen“ organische und anorganische Stoffe, die für die Umwelt und/oder für den Menschen deshalb gefährlich sind, weil sie schädliche Wirkungen haben können. Das Gefährdungspotential chemischer Stoffe ergibt sich dabei aus den spezifischen (z.B. krebserregenden, erbgutschädigenden oder toxischen, akuten oder auch chronischen Wirkungen der Stoffe, aus ihrer Anzahl und Menge sowie aus der Art und Weise ihrer Verbreitung.
Quelle: Kloepfer, Umweltschutzrecht, 2008, § 1, Rn. 21.
Der Regelungsrahmen für Baustoffe
Die Europäische Union trägt dem Thema Wohngesundheit durch die europäische Bauprodukten-Richtlinie Rechnung, die 1989 in Kraft trat Diese wurde 1992 durch das Bauproduktengesetz und die Novellen der Landesbauordnungen in nationales Recht umgesetzt. Diese orientieren sich wiederum an der Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz. Danach sind bauliche Anlagen nach § 3 so zu errichten und instand zu halten, dass „Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“. § 16 der MBO regelt darüber hinaus, dass Bauprodukte diese Anforderungen so zu erfüllen haben, dass „durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen".
§ 3 der MusterBauOrdnung
Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Auszüge aus dem BGB
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Daraus ergibt sich, dass zwischen den Vertragsparteien die gewünschten Eigenschaften des Werks vereinbart werden können/sollten, d.h. welche Eigenschaften muss das Werk aufweisen, um mangelfrei zu sein.
Dies legt nahe, dass die gesundheitlichen Eigenschaften des Werks in den vom Auftraggeber gewünschten Bereichen vertraglich definiert werden sollten. Hierzu zählen beispielsweise:
o Radonkonzentration nach Baufertigstellung
o CO2-Konzentration unter Nutzungsbedingungen
o Gehalt in der Raumluft von:
- Formaldehyd
- Flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
- Mittelflüchtige organische Verbindungen (SVOC)
- Sporen und Feinstaubkonzentration in der Zuluft der Lüftungsanlage
Bauverträge, welche nach VOB Teil B vereinbart werden, haben die nahezu gleiche Situation, da die VOB und das BGB in diesem Bereich einen sehr ähnlichen Wortlaut haben.
Auszüge aus dem StGB
§ 319 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 320 Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen 4. des § 319 Abs. 1 bis 3 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des,
a) § 315 Abs. 6,
b) § 315b Abs. 5,
c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,
d) § 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
REACH
Was ist REACH?
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht.Die REACH Verordnung soll durch ihren harmonisierenden Ansatz den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern.
Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie. Nach dem Prinzip „no data, no market“ dürfen innerhalb des Geltungsbereiches nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind. Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe, die in den Geltungsbereich von REACH fallen, in Verkehr bringen will, muss für diese Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen.
REACH betrifft damit natürlich sehr stark die Baubranche und innerhalb der Baubranche alle Wertschöpfungsparteien (Baustoffproduzent, Handel, Handwerker). REACH wird zur Zeit stufenweise umgesetzt und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Problematisch ist die fehlende Information im Mittelstand und trotzdem bestehende Haftungsfallen.
Es ist zu empfehlen, dass auch die mittelständischen Unternehmen Kenntnis zu den Grundlagen und Haftungsfragen erlangen.

Technische Regeln für Gefahrstoffe
Auszug aus der TRGS 600, aufgestellt vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
4 Leitkriterien für die Vorauswahl aussichtsreicher Substitutionsmöglichkeiten
...
(7) Bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der Vorauswahl hat der Arbeitgeber alle Leitkriterien gegeneinander abzuwägen, um zu erkennen, mit welchen Stoffen und unter welchen Verfahrens- bzw. Verwendungsbedingungen insgesamt eine Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung zu erwarten ist. So kann es z. B. im Einzelfall zu einer insgesamt geringeren gesundheitlichen Gefährdung führen, einen Stoff mit gefährlicheren Eigenschaften einzusetzen, der in einer nicht staubenden Form erhältlich ist oder der einen sehr geringen Dampfdruck besitzt, als einen Stoff mit weniger gefährlichen Eigenschaften, der aber nur in staubender Form am Markt verfügbar ist oder der einen beträchtlich höheren Dampfdruck besitzt.
Bauproduktenverordnung EU ENTWURF
Brüssel, den 23.5.2008
KOM(2008) 311 endgültig 2008/0098 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR FESTLEGUNG HARMONISIERTER BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON BAUPRODUKTEN
(von der Kommission vorgelegt)
{SEK(2008) 1900} {SEK(2008) 1901} DE 49 DE
HYGIENE, GESUNDHEIT UND UMWELTSCHUTZ
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen,
Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Trinkwasser, Grundwasser, Meeresgewässer oder Boden,
e) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder
unsachgemäße Beseitigung von festen oder flüssigen Abfällen,
f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.



