Empfehlungen
Behördliche Empfehlungen zur Innenraumhygiene
"...wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird" (aus der Musterbauordnung)
Diese Ziele und Anforderungen sind in den genannten Gesetzen ausgesprochen allgemein formuliert. Seit ihrer Veröffentlichung wurden sie deshalb nach und nach durch behördliche Bewertungen ergänzt. In Deutschland den verpflichtendsten Charakter haben die Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen des Deutschen Instituts für Bautechnik zur Zulassung von Baustoffen und die Bewertungsschemata des Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB).
Der Regelungsrahmen für die Innenraumluftqualität
Entgegen den Erwartungen existieren für Innenräume zurzeit in Deutschland keine gesetzlichen oder behördlichen Grenzwerte. Während die Schadstoffbelastung von Arbeitsstätten in der Gefahrstoffverordnung geregelt sind, bestehen auf dieser Ebene nur die unpräzisen Aussagen der Landesbauordnungen, die im Streitfall keine Beurteilung erlauben.
Richt- und Empfehlungswerte
Das Fehlen gesetzlicher Grundlagen bedeutet allerdings nicht, dass keine maßgeblichen Beurteilungswerte für die Innenraumluft existieren. Bereits seit 1996 hat die „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“ aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) beim Umweltbundesamt sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) Richtwerte für einige Schadstoffe festgelegt. Wichtig: Die Richtwerte beziehen sich auf Einzelstoffe und machen keine Aussage über mögliche Kombinationswirkungen.
Juristische Relevanz der behördlichen Empfehlungswerte
Wie der Begriff „Empfehlungs-„ oder „Richtwert“ schon sagt, hat die genannte behördliche Rahmensetzung beim Bau von Wohn- und Gewerbebauten keine direkten Folgen für den Baustoffhandel und die Akteure der Baubranche in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung und einer entsprechenden staatlichen Kontrolle oder Ahnung von Verstößen. Indirekt jedoch spielen sie eine große Rolle. Dann nämlich, wenn der Kunde oder Investor über gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Krankheiten durch Schadstoffe oder belastende Gerüche klagt und das Bauunternehmen oder den Handwerker zur Nachbesserung, Rückabwicklung und/ oder Schadensersatz auffordert. In der Regel mündet eine solche Auseinandersetzung in ein Gerichtsverfahren, in dem das entscheidende Wort die beauftragten Gutachter sprechen. Diese greifen aufgrund fehlender Gesetze und Verordnungen auf die oben genannten Werte zurück.

- Tabelle 1: Richtwerte der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) beim Umweltbundesamt sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG).



